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Bildlizenzen: Was Sie unbedingt beachten müssen

4. Folgen von Rechtsverletzungen

Trotz aller Vorsicht geschieht es in der Praxis immer wieder, dass Rechtsverletzungen auftreten, etwa Bildmaterial ohne Lizenz oder außerhalb der Lizenz verwendet wird.

Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Bildmaterial richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes getan zu haben.

Was genau "Beseitigung" im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei einer an sich lizenzierten Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Material an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen. Sehr unangenehm ist dies naturgemäß bei Druckwerken - in aller Regel sind diese einzustampfen

Die Unterlassung

Droht auch in Zukunft eine Rechtsverletzung - was fast immer angenommen wird, wenn bereits eine Verletzung vorliegt - kann der Verletzte auch Unterlassung verlangen. Er kann den Verletzer auffordern, eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Weiterhin wird der Verletzte auch Schadenersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings Verschulden beim Verletzer: Man haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Letztere liegt dabei dann vor, wenn man "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" außer Acht lässt, also hätte wissen können, fremde Rechte zu verletzen. Dabei sind die Anforderungen sehr hoch. Wer fremde Fotos nutzen will, der muss sich über den Bestand und Umfang der zur Nutzung vorgesehenen Rechte Gewissheit verschaffen.

Der Schadensersatz

Die Höhe des Schadenersatzes wird nach freier Wahl des Geschädigten nach verschiedenen Methoden berechnet. In der weit überwiegenden Zahl aller Fälle wird er eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, den Schaden also abstrakt berechnen: Er wird so gestellt, als hätten er und der unberechtigte Verwender einen Lizenzvertrag zu üblichen Marktpreisen geschlossen. Das ist für den Verletzer die "gefährlichste" Methode: der Verletzte hat keinerlei Nachweisprobleme. Er muss nicht nachweisen, dass er sein Foto hätte verkaufen können oder das auch nur vorhatte.

Streitig ist häufig die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr. In der Praxis werden hier oft die Tarife der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing der Betrachtung zugrunde gelegt. Das ist insofern problematisch, als diese Tarife eher frommes Wunschdenken der Fotografen als real am Markt zu erzielende Preise sind.

Um seine Schadenersatzanspruche vorzubereiten, hat der Verletzte auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Diese sind angesichts des hohen internen Aufwands aus Unternehmenssicht oft noch unangenehmer als der eigentliche Anspruch auf Schadenersatz.

Wer ist schuld?

Und - schon Angst?
Und - schon Angst?
Foto: M.Damkier/Fotolia

Wichtig zu wissen ist, dass Gegner von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen nicht nur ein Unternehmen sein kann, sondern auch die handelnde oder verantwortliche Person. In der Praxis werden daher - auch vom Autor dieses Artikels - sehr häufig etwa Abmahnungen oder Unterlassungsanträge vor Gericht gegen jeden gestellt, der als Verantwortlicher ermittelt werden kann. Typischerweise ist das etwa im Fall einer GmbH die GmbH selbst aber auch deren Geschäftsführer. Dabei muss es nicht bleiben. Auch der direkt Handelnde, etwa Mitarbeiter der IT oder Kommunikationsabteilung, die für die Bildbeschaffung zuständig sind, können in Anspruch genommen werden.

Nicht immer kann der im Unternehmen direkt für eine Rechtsverletzung verantwortliche Mitarbeiter vom Verletzten ermittelt werden, da dieser die interne Organisation des Unternehmens oft nicht kennt. Rechtliche Konsequenzen drohen Mitarbeitern aber auch in diesem Fall. Wird das Unternehmen in Anspruch genommen, so können im Innenverhältnis arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur außerordentlichen Kündigung die Folge sein. Jedenfalls bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln ist sogar die (teilweise) Geltendmachung einer Regressforderung in Höhe der Kosten juristischer Verfahren und des Schadenersatzes denkbar.