Compliance, GDPdU,

E-Mail im Rechtsverkehr: Die fünf Gebote

Regel Nummer 1

Vorsicht ist auch bei der Verwendung von Mailadressen auf Visitenkarten oder auf Geschäftsbriefen angebracht. Im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten nämlich gilt, dass der Vertragspartner auf das ihm unterbreitete Angebot unverzüglich mit so genanntem "Kaufmännischem Bestätigungsschreiben" reagieren, also gegebenenfalls widersprechen muss. Tut er dies nicht, muss er sich an dem vom Vertragspartner unter Umständen nur irrtümlich bestätigten Vertragsinhalt festhalten lassen, auch wenn er von ganz anderen Abmachungen ausgegangen war. Sein Schweigen gilt hier kraft Handelsbrauchs als Zustimmung.

Hat er nun in seiner Geschäftskorrespondenz eine Erreichbarkeit über seine geschäftliche Mailadresse suggeriert, so muss er auch für die tägliche Kontrolle dieser Mailbox sorgen, um Gefahren wie die des Eingangs eines vom tatsächlichen Verhandlungsergebnis abweichenden Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu vermeiden. Daraus folgt das erste Gebot:

  • Du sollst täglich deine Mailbox checken.