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Praxistipps für Social Media Guidelines

Wem gehören die Xing-Kontakte?

Kundendaten gehören zum wertvollsten Kapital eines Unternehmens. Dass diese Eigentum des Unternehmens sind und nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden müssen, auch wenn sie auf einem privaten Laptop gespeichert sind, ist seit langem ständige Rechtsprechung. Wem gehören aber die Kontakte, die der Mitarbeiter in seinem Xing- oder Linkedin-Profil gespeichert hat, das er aus privaten Mitteln unterhält? Seit dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (vom 24. Januar 2013, Az. 29 Ga 2/13) ist klar, dass solche Kundenkontakte zum Betriebsgeheimnis eines Unternehmens im Sinne des Paragrafen 17 ­Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören können.

In dem Fall hatte ein Unternehmen gegen eine Vertriebsmitarbeiterin geklagt, die zum Wettbewerber gewechselt war und über ihr Xing-Profil Kontakt zu Kunden des ehemaligen Arbeitgebers hielt. Wann die Kundendaten zum Geschäftsgeheimnis gehören, hängt laut Urteil von weiteren Faktoren ab, etwa davon, ob die Kontaktaufnahme im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für den Arbeitgeber erfolgte. Dies zu beweisen, dürfte aber für den Arbeitgeber nahezu unmöglich sein. Möglicherweise wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Account bezahlt hätte, aber sichere Parameter sind juristisch noch nicht festgelegt.

Nach den durch das Gericht festgelegten Parametern ist es schwierig, an Kundenkontakte aus den privaten Social-Media-Profilen der Mitarbeiter zu gelangen. Insofern sollten die Mitarbeiter verpflichtet werden, die beruflich genutzten Kontakte in interne Kundenlisten zu übertragen. Selbst wenn es für Unternehmen nicht leicht zu beweisen ist, dass es sich bei den Social-Media-Kontakten eines Mitarbeiters um Geschäftsgeheimnisse handelt, ist der Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen ein Straftatbestand und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Häufig wird die Aufgabe der Pflege des Unternehmensprofils in sozialen Netzwerken nur bestimmten Mitarbeitern oder einer externen Agentur anvertraut. Problematisch kann es werden, wenn das Unternehmen die Zugriffsdaten auf die Social-Media-Profile aus der Hand gibt. Im Falle einer nicht einvernehm­lichen Trennung können Zugriffsdaten schnell als Druckmittel gegen das Unternehmen missbraucht werden. Möglich sind klare Regelungen über den Verbleib der Zugriffsdaten in den Social Media Guidelines. Keinesfalls sollten Passwörter nur einzelnen Personen zugänglich sein, auch die Unternehmensleitung sollte ­Zugriff darauf haben.

(Auszug aus dem Buch ­"Social Media Recruiting in der Praxis")