Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

Beleidigung, sexuelle Belästigung, Körperverletzung

Alkohol und lockere Stimmung tragen dazu bei, dass Hemmungen fallen, die im betrieblichen Alltag schon durch die Rollenverteilung vorgegeben sind, und Sympathien wie Antipathien verbal, bisweilen aber auch handgreiflich zum Ausdruck gebracht werden. Grobe Beleidigungen, sexuelle Belästigungen und gar Körperverletzungen sind aber deshalb nicht weniger gravierend, weil sie auf einer Betriebsfeier in gelöster Atmosphäre vorkommen. Diese Vorgänge richtig einzuordnen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen angemessen sind, wird auch durch das mangelnde Erinnerungsvermögen mancher Teilnehmer erschwert.

Dass auch Alkohol – zumindest wenn kein Vollrausch nachgewiesen ist – keine Rechtfertigung darstellt, zeigt ein vom Arbeitsgericht Osnabrück 2009 entschiedener Fall: Es hielt die Kündigung eines langjährig beschäftigten Betriebsrates für zulässig, der zunächst auf der Bühne Lieder angestimmt hatte und offenbar wenig Zustimmung, aber umso mehr Spott erntete und im Anschluss einem beliebigen Kollegen eine heftige Ohrfeige verpasste. Besser ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber gerade unter dem Gesichtspunkt seiner Fürsorgepflicht rechtzeitig eingreift und solche Exzesse verhindert.

Praxistipps

1. Unfallversicherung
Damit die Mitarbeiter entsprechend abgesichert sind, empfiehlt es sich, zur Weihnachtsfeier mittels entsprechender Hausmitteilung schriftlich einzuladen. Wollen die Mitarbeiter einer Abteilung Weihnachten feiern, holt der Vorgesetzte am besten das Einverständnis seines Vorgesetzten ein und klärt, ob das Unternehmen die Feier unterstützt.

2. Alkoholbedingte Unfälle vermeiden
Findet die Weihnachtsfeier sehr weit außerhalb statt, so kann es für den Arbeitgeber unter Umständen eine gute Wahl sein, Rückfahrgelegenheiten zu organisieren. Damit kommt er seiner Fürsorgepflicht nach. (oe)

Weitere Infos bei der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte