Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

Versicherungsschutz gilt nicht unendlich

Der Versicherungsschutz endet mit dem offiziellen Schluss der Veranstaltung, das heißt dann, "wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen ist". Ein solcher Schluss ist in der Praxis meist schwer festzustellen. Die Rechtsprechung behilft sich mit einer lebensnahen Betrachtung, ob noch ein Gemeinschaftsereignis vorliegt oder ein "privates Weiterfeiern".

Dass der Vorgesetzte sich verabschiedet, führt oft, aber nicht automatisch zu einem Ende des betrieblichen Charakters. Das gilt insbesondere, wenn er einen der Mitarbeiter beauftragt, sich weiter um die Veranstaltung und die Gäste zu kümmern. Wenn nur noch 3 von 18 Mitarbeitern mehrere Stunden gemeinsam weiterfeiern, überwiegt jedoch der private Charakter, sodass die Rechtsprechung einen Unfallversicherungsschutz verneint (LSG Hessen in einem Urteil vom 26.2.2008).

Alkoholgenuss als Unruhestifter – Versicherungsschutz kann entfallen

Vielfach spielt bei Unfällen auf und vor allem nach Weihnachtsfeiern der Alkohol eine nicht unwesentliche Rolle. Der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn Alkohol allein für das Unfallereignis wesentlich geworden ist. Bei einem Unfall mit alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit ist diese Voraussetzung nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen erfüllt.

Indes: Auch in einem solchen Fall kann der Unfallversicherungsschutz bestehen bleiben, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat – gerade dann, wenn er den Alkohol zur Verfügung gestellt hat und zur Überzeugung gelangen muss, dass der Arbeitnehmer zum Führen eines Fahrzeugs nicht mehr imstande ist. So gebietet es dem Arbeitgeber nach diesem Urteil dessen Fürsorgepflicht, dem Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung das Fahrzeug zu entziehen, um Schaden abzuwenden.

Bei bloßem Alkoholmissbrauch greift dagegen das Prinzip der Eigenverantwortung, sodass die Verantwortung nicht auf den Arbeitgeber verlagert wird. Erst wenn diese Eigenverantwortung aufgrund des Alkoholisierungsgrades oder einer Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber, der dies erkannt hat, wieder verantwortlich sein.