Regeln beachten, Fehler vermeiden

Rechte und Pflichten im Home Office

Pflicht zur Vertraulichkeit

Stellen Sie außerdem sicher, dass auch bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt sind. Denn die Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht nicht nur im Büro, sondern auch, wenn Sie im Home Office tätig sind. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen - schon gar nicht, wenn Besuch kommt.

Besichtigungsrecht des Arbeitgebers

Nicht nur, um die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten zu überprüfen, auch um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen im Home Office Ihre Gesundheit nicht gefährden, wird sich Ihr Arbeitgeber womöglich im Vertrag ein Zugangsrecht zu Ihrer Wohnung festschreiben lassen. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) gelten nämlich uneingeschränkt auch für das Home Office. Verstößt der Arbeitgeber gegen die dort geregelten Pflichten, handelt er ordnungswidrig.

Auch zu Hause unfallversichert

Gut zu wissen: Auch bei der Arbeit im Home Office unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg vom Home Office in die Firma. Aber Vorsicht: Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – nicht unfallversichert.

Home Office in der Mietwohnung

Wer sein Home Office in der Mietwohnung einrichtet, hat normalerweise keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten: Solange die Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es weder einer vertraglichen Regelung noch einer Erlaubnis des Vermieters. Denn dann bewegen Sie sich noch im Rahmen der sog. vertragsgemäßen Nutzung. Keine Probleme gibt es deshalb, wenn Sie zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen. Auch gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen sind erlaubt. Kritisch wird es nur bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung: Dann könnte der Vermieter Sie wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen. (oe)
Quelle: www.arag.de