Freiheit mit Jobgarantie

Kein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz

Damit der berufliche Ausstieg auf Zeit nicht zum Karrierekiller wird, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon vorher festlegen, welche Änderungen bei Gehalt oder Position der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr zu erwarten hat. In der Regel besteht nach längerer Abwesenheit kein Anspruch mehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz. Nur wenn im Arbeitsvertrag Tätigkeit und Abteilung genannt sind, kann der Angestellte auf seinen alten Job bestehen.

So verlockend der lange Urlaub auch sein mag, Sabbaticals bergen auch Risiken. Die Rückkehr ist besonders dann schwierig, wenn während der Abwesenheit Fusionen oder Umstrukturierungen völlig neue Bedingungen geschaffen haben. Auch bei Beförderungsrunden gerät der Abwesende leicht in Vergessenheit. Der Hagener Unternehmensberater Ewald Kock hält gleich gar nichts von der betrieblichen Auszeit: "Ich rate jedem Unternehmen davon ab, dieser Modeerscheinung zu folgen." Es laufe grundsätzlich etwas falsch, wenn Arbeitnehmer auf diese Weise Stress abbauen müssten. (haf)

Zur Person

Tanja Goller

studiert Germanistik in Augsburg.