IT-Services unter der Lupe

Freelancer, Arbeitnehmerüberlassung oder Werkverträge?

3. Haken am Werkvertrag: Rückabwicklungen nur teilweise nötig

Werkverträge sind angesichts der gesetzlichen Planungen für eine strengere Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung eine sichere Alternative. Doch bergen auch sie an anderen Stellen Gefahrenpotenzial für die erfolgreiche Umsetzung von IT-Vorhaben. Auftraggeber sollten sich intensiv damit befassen, wie mit dem Scheitern eines Projektes umgegangen werden soll. Die Sicherheit einer hundertprozentigen Rückabwicklung ist nicht gegeben.

So beschloss das Oberlandesgericht Köln am 14.02.2014, dass im Falle eines Softwareprojektes nur eine teilweise Rückabwicklung für Module nötig sei. Funktionstüchtige Teile der beauftragten Lösung mussten, wie vertraglich vereinbart, abgenommen und bezahlt werden. Bisher konnten Auftraggeber bei "Schlechtleistung" eine Nachbesserung bezeihungsweise die Minderung des Honorars verlangen oder ihren Rücktritt vom Auftrag geltend machen. In letzterem Fall hat der Auftraggeber überdies die Möglichkeit, Honorare zurückzufordern und ausstehende Honorare einzubehalten. Er ist dann jedoch auch verpflichtet, die erbrachte Leistung zurückzugeben. Ist eine Leistung bereits vollständig erbracht, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.

Im Fall eines freiberuflichen Softwareentwicklers entschied das OLG Köln im vergangenen Jahr auf eine teilweise Rückabwicklung. Als der Besteller vom Vertrag zurücktreten wollte, waren zwei von vier beauftragten Softwaremodulen voll funktionsfähig umgesetzt. Die Richter waren der Ansicht, dass die einzelnen Module unabhängig voneinander zu verwenden seien und die Leistung des Vertrags deshalb teilbar sei. Folglich durfte der IT-Experte seinen Werklohn behalten und musste die Softwaremodule nicht zurücknehmen.

Als Technologie-Vorstand der DSAG weiß Hans-Achim Quitmann: "Im SAP-Umfeld werden Applikationen und Erweiterungen häufig von externen Dienstleistern umgesetzt. Unabhängig davon, ob es sich um ein Systemhaus oder einen alleinverantwortlichen Freelancer handelt, erschwert dieses Urteil am Ende einer Beauftragung die vertraglich festgelegten Leistungen in vollem Umfang und zu den vereinbarten Konditionen zu beziehen. Dies sollte bei der Wahl der Vertragsart und des Dienstleisters künftig stärker berücksichtigt werden."