Den richtigen Internet-Anschluss finden

Fiese Fallen bei neuen Internet-Anschlüssen

Die Rechtslage beim Umzug

Mit der TKG-Novellierung ist nun auch die rechtliche Situation bei einem Umzug - egal ob beruflich oder privat bedingt - klar geregelt: Wer umzieht, kann seine Telekommunikationsverträge ohne Änderung der Vertragslaufzeit mitnehmen, der Provider kann also nicht mehr wie bisher auf Abschluss einer neuen, zweijährigen Laufzeit pochen.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Provider die vertraglich vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort anbietet. Nach § 46 TKG darf er für den damit verbundenen Aufwand eine Gebühr verlangen, maximal den Betrag, den ein Neuanschluss kostet. Bietet der Internet-Provider die bisherige Leistung am neuen Wohnort nicht an, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen. Bei Verträgen ohne Laufzeit gilt die vereinbarte Kündigungsfrist, meist also ein Monat. Maximal bleibt man also auf drei Monatsbeträgen sitzen. (hal)

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag der TecChannel-Schwesterpublikation PC-Welt.