Richtige Darstellung, Platzierung und Formulierung

Die Angaben von Preisen im Onlineshop – FAQ

FAQ zu Preisverzeichnis und Versandkosten

Frage 8: Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?

Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).

Frage 9: Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?

Antwort: Nein.

Einkaufen vom Computer aus: Verbraucher können heutzutage sehr leicht etliche Shops von Online-Händlern vergleichen. Ein Vielfaches mehr als im stationären Handel.
Einkaufen vom Computer aus: Verbraucher können heutzutage sehr leicht etliche Shops von Online-Händlern vergleichen. Ein Vielfaches mehr als im stationären Handel.
Foto: Kaarsten / Fotolia

Frage 10: Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die MwSt. gesondert auszuweisen)?

Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Hersteller preis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu eigen.

Frage 11: Wann muss ein Preisverzeichnis ausgehängt werden?

Im § 5 PAngV ist die grundsätzliche Pflicht normiert, am Leistungsort ein Preisverzeichnis auszuhängen. Ausdrücklich normiert ist im § 7 PAngV diese Pflicht für Gaststätten, die u. a. angehalten sind, zwingend sämtliche Kosten (also auch z. B. Bewirtungskosten) mit anzugeben. Allerdings kann darüber gestritten werden, wann eine "Gaststätte" überhaupt vorliegt - mit dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 312 O 312/10) ist ein "Fast Food Imbiss" z. B. keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung.

Einige Ausnahmen sind bei § 9 VIII PAngV zu finden. Die vor allem praxisrelevanten Ausnahmen zur Angabe des Grundpreises liegen demnach auch bei künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen vor, sowie wenn üblicherweise ein schriftlicher Kostenvoranschlag geleistet wird. Eine solche künstlerische Leistung liegt mit dem Landgericht Hamburg (327 O 702/09) z. B. auch bei einem Tätowierer vor, der somit keinen solchen Aushang vornehmen muss.