Richtige Darstellung, Platzierung und Formulierung
Die Angaben von Preisen im Onlineshop – FAQ
Frage 5: Wie platziert man den Hinweis "inkl. MWSt., zzgl. Versand" wirklich abmahnsicher?
Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:
Lösung Nr. 1: Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Hinweise ausgeschrieben (z. B. "einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten") oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird - wie z. B. "inkl. MWSt., zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Lösung Nr. 2: Der BGH stellte klar, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen: "Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff "Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden "Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten "Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit" durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und unmissverständlicher Form zu erfolgen.
Lösung Nr. 3: Nach Ansicht des BGH kann sogar vollständig auf die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite verzichtet werden (Ausnahme: Darstellung der Versandkosten bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten). Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 VI PAngV nicht erfüllt.
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter denMenüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" anzugeben.
- Emotionen erwecken
Fesseln Sie Ihre Kunden durch eine ausgefallene Beschreibung der Produkte. - Unique statt Duplicate Content
Setzen Sie auf Unique Content und steigeren Sie Ihre Chance im SEO-Ranking. - Artikelattribute
Präsentieren Sie die wichtigsten Artikelattribute in einer Listendarstellung. - Bilder sagen mehr als tausend Worte
Produktabbildungen oder sogar Produktvideos komplettieren Artikelbeschreibungen und sind integraler Bestandteil einer guten Produktpräsentation. - Automatisiertes Cross-Selling
Durch intelligente weiterführende Produktvorschläge und Produktwelten bei der Beschreibung animieren Sie ihre Kunden zu Zusatzkäufen. - Bewertungen
Ermöglichen Sie es Ihren Kunden, Kritiken und Feedback zu hinterlassen und stellen Sie somit eine gewisse Interaktion zwischen Ihren Kunden und Ihnen her. - Vorsicht Copyright
Um eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtrecht zu vermeiden, sollte im Falle der Verwendung von fremden Inhalten der Rechtsinhaber vor Veröffentlichung kontaktiert und schriftlich um Erlaubnis gefragt werden.
Frage 6: Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "+ MwSt." gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?
Ja, nach dem BGH stellt dies ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV dar (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).
Frage 7: Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: "inkl. Mwst"?
Ja, dies reicht aus. Nicht erforderlich ist, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe "inkl. MWSt." nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323).