eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Was gilt eigentlich bei den immer wieder öffentlichwirksamen eBay-Fällen, bei denen Leistung und Gegenleistung extrem auseinanderfallen?

Beispiel: Höchstes Gebot für BMW 320i Cabrio, Baujahr 1995 beträgt nur 63 Euro. Muss der Verkäufer nun seinen BMW für 63 Euro hergeben?

Antwort: Ja, selbstverständlich muss er das. Das Landgericht Bonn argumentierte in diesem Fall wie folgt:

- Kaufvertrag

In dem oben vorgestellten BMW-Sachverhalt wurde ein ganz normaler Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. Bereits indem der Verkäufer den Pkw zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf die Internetverkaufsplattform eBay eingestellt hat, hat er eine verbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages, abgegeben. Durch das online abgegebene Gebot des Käufers über 63 Euro hat dieser seinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt.

- Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Denn neben einem objektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB sowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives Element voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Eine solche ist aber bei einer Geschäftsabwicklung über eBay im Regelfall einem normalen eBay-Geschäft nicht zu erkennen.

- Anfechtung des Kaufvertrages

Der Verkäufer machte zwar geltend, ein Gebot über 63 Euro habe er "nie annehmen wollen". Darin ist jedoch kein Fehler in der Erklärung oder ein Irrtum über deren Bedeutung oder Tragweite zu sehen. Denn es stand dem Kläger nicht zu, ein Gebot, das mindestens 1,00 Euro betragen hätte, anzunehmen oder abzulehnen.

Vgl. dazu Urteil des LG Bonn vom 12.11.2004, Az. 1 O 307/04