Leistungshindernis, Wegerisiko und Co.

Zu spät zur Arbeit - Chef kann sich Anpfiff sparen

Sanktionen

Genau wie bei den in Bangkok am Flughafen gestrandeten Urlaubern, liegt auch bei wetterbedingten Verspätungen kein Verschulden der Arbeitnehmer vor. Wenn diese aufgrund des Straßenchaos’ zu spät zur Arbeit kommen, besteht also auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung (siehe oben, objektives Leistungshindernis). Die Arag-Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag unserer Schwesterpublikation Computerwoche. (cvi)