Mobile Device Management und ByoD

Rechtliche Aspekte bei der Nutzung mobiler Endgeräte in Firmen

Mitbestimmung

Die Einführung von Mobile-Device-Management-Lösungen ist in Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, mitbestimmungspflichtig. Dies gilt schon deshalb, weil mobile Geräte und die Software, die diese verwaltet, in der Regel dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. Dabei ist es ausreichend, dass eine solche Überwachung technisch möglich ist. Ob der Arbeitgeber tatsächlich beabsichtigt, Geräte entsprechend zu verwenden, ist unerheblich.

Für die Praxis ist zu empfehlen, den Betriebsrat möglichst frühzeitig in die Ausgestaltung einer Mobile-Enterprise-Lösung einzubeziehen. So lassen sich am Anfang des Projektes Rechtssicherheit schaffen und teure Änderungen im Nachhinein vermeiden.

Verlust und Beschädigung mobiler Geräte

Wird ein mobiles Gerät beschädigt oder geht es verloren, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufzukommen hat. Einfach ist dies bei Geräten zu beantworten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Hier gilt das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Arbeitnehmer-Haftungsprivileg. Fällt dem Arbeitnehmer, der das Gerät verloren oder beschädigt hat, nur leichte oder einfache Fahrlässigkeit zur Last, haftet er nicht. Hat er sich grob fahrlässig verhalten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel läuft dies auf eine teilweise Haftung hinaus. Bei einer vorsätzlichen Beschädigung (der Arbeitnehmer wirft das Gerät aus Wut an die Wand) hat der Arbeitnehmer den Schaden natürlich zu ersetzen.

Schwieriger ist die Beurteilung, wenn ein privates Gerät des Arbeitnehmers verloren geht, während er dieses beruflich nutzt. Wenn der Arbeitnehmer das private Gerät braucht, um seine Dienstaufgaben zu erledigen, mag er wie folgt argumentieren: Bei Nutzung eines unternehmenseigenen Gerätes hätte der Arbeitgeber wegen der Grundsätze des Arbeitnehmerhaftungsprivilegs den Schaden allein tragen müssen. Warum sollte sich dieses Risiko auf den Arbeitnehmer verlagern, nur weil der Arbeitgeber kein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestellt hat?

Es gibt zu dieser Frage keine veröffentlichte Rechtsprechung. In anderen Bereichen, etwa der dienstlichen Nutzung eines privaten Pkw, gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ersatz schuldet, wenn der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers zu dienstlichen Zwecken nutzt und der Arbeitgeber hierfür keinen finanziellen Ausgleich gewährt. Es spricht einiges dafür, diese Grundsätze auch auf die Nutzung privater IT-Devices anzuwenden. Dies gilt natürlich nur, solange die Nutzung zu dienstlichen Zwecken geboten und vom Arbeitgeber gebilligt ist. Wer aus Gründen privater Bequemlichkeit einen privaten Tablet-Computer auf eine Dienstreise mitnimmt und dabei verliert, kann hierfür von seinem Arbeitgeber keinen Ersatz verlangen.