Internet: Wer haftet für Hyperlinks?

"Schöner-Wetten" – Entscheidung des BGH2

In dieser Entscheidung vom 01.04.2004 hatte der BGH über die Haftung eines Presseunternehmens zu entscheiden. Dieses hatte in einem redaktionellen Artikel über ein Glücksspielunternehmen per Hyperlink auf die Internet-Adresse dieses Unternehmens verwiesen. Tatsächlich fehlte aber dem Glücksspielunternehmen die erforderliche Genehmigung, sodass deren Leistungsangebot rechtswidrig war. Dem Presseunternehmen war dies nicht ohne weitere Nachforschung ersichtlich, dennoch wurde es auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Grundsätzlich haftet der Anbieter eines Links auch verschuldensunabhängig als so genannter "Störer", wenn er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht. Allerdings darf von Dritten, die die rechtswidrige Verhaltensweise durch die Link-Setzung nur indirekt unterstützen, nichts Unmögliches verlangt werden. Dem Link-Setzenden kann nicht die ständige Kontrolle aller verlinkten Inhalte auferlegt werden, zumal diese Inhalte nicht statisch sind, sondern ständig verändert werden können. Insbesondere die Bereitstellung einer Internet-Suchmaschine wäre faktisch nicht mehr möglich, wenn man den Anbieter von Hyperlinks unbeschränkt haften lassen würde. Deshalb knüpft der Bundesgerichtshof an die Verletzung von Prüfungspflichten an. Prüfungspflichten bestehen (im Regelfall nur dann), wenn die verlinkte Seite eindeutig als rechtswidrig zu erkennen war oder tatsächlich erkannt wurde oder konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit vorlagen. Da dies hier aber nicht der Fall war, hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Presseunternehmens im konkreten Fall abgelehnt.