Webseiten-Besitzer aufgepasst

Fehlerhafte Datenschutzerklärung § 13 TMG auf der Homepage - Abmahnfalle

Die wichtigsten Tipps zur Datenschutzerklärung § 13 TMG

1.Ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg kommt zum Ergebnis: Fehler in der Datenschutzerklärung können von Mitbewerbern wegen kostenpflichtig abgemahnt werden.

2.Wer eine Website betreibt sollte unbedingt prüfen, ob er eine Datenschutzerklärung auf der Seite integriert hat! Wenn nicht, sollten vor allem geschäftsmäßig betriebene Websites schnell nachgerüstet und mit einer korrekten Datenschutzerklärung versehen werden.

3.Anders als § 5 TMG (Impressum) spricht § 13 TMG nicht von „geschäftsmäßig betriebenen Telemedien“. D.h.: auch privat betriebene Seiten müssen über eine Datenschutzerklärung verfügen.

4. Hat man als privater Seitenbetreiber keine Datenschutzerklärung auf der Website integriert, besteht kein Abmahnrisiko wegen unlauterem Wettbewerb - mangels „Wettbewerb“. Bußgelder können bei Verstoß gegen § 13 TMG aber auch gegenüber privaten Betreibern verhängt werden.

(PC-Welt/ad)