BSI: Strafanzeige wegen Hackertools

Das BSI und der Hackerparagraf § 202c: Keine Strafverfolgung durch Staatsanwalt

Analyse der Kernaussage

Analysiert man die entscheidende Passage, so ergeben sich zwei Kernargumente der Staatsanwaltschaft.

  • Zum einen wird darauf verwiesen, dass die Veröffentlichung des Links auf die Herstellerseite der Software „John the Ripper“ keinen „Charakter eines Softwarevertriebs“ haben. Dies erstaunt, da nach dem neu eingefügten § 202 c Abs. 1 StGB bereits das „Sich-Verschaffen“ für die Strafbarkeit genügt. Ein ausdrücklicher Vertrieb wird in der Strafvorschrift nicht verlangt. Unabhängig davon hat der Link auf die Herstellerseiten sicherlich einen vertrieblichen Aspekt. Das Bundesamt möchte mit der abgespeckten Version Hilfestellung bei Maßnahmen zur IT-Sicherheit geben. Die vollständige Verneinung eines „Softwarevertriebes“ überrascht hier.

  • Im weiteren Verlauf des oben zitierten Absatzes erklärt die Staatsanwaltschaft, dass das BSI bezüglich einer möglichen Straftat keinerlei „hinreichend konkrete Vorstellung“ gehabt habe. Dies unterstellt, dass dem BSI nicht bewusst gewesen ist, dass die Software „John the Ripper“ in ihrer Ursprungs- und Vollversion ein Hacker-Tool ist. Auch dies erstaunt und überrascht. Immerhin hat hier das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Hacker-Tool veröffentlicht. Gerade dieser Institution darf wohl ohne weiteres unterstellt werden, dass dies in voller Kenntnis und in dem Bewusstsein dessen geschah, dass es sich hier um ein Hacker-Tool handelt.

Die Redaktion hatte sich mit der Strafanzeige ein höheres Maß an Rechtssicherheit in der mittlerweile sehr umfangreichen und intensiv geführten Diskussion über die Strafbarkeit des Nutzens von Hacker-Tools und so genannten „dual-use-Programmen“ erhofft. Mit der oben skizzierten und wiedergegebenen Argumentation der Staatsanwaltschaft wird dieses Ziel leider nicht erreicht. Im Gegenteil: Die Argumentation führt wohl zu einer weitergehenden Verwirrung.

Die Redaktion TecChannel denkt deshalb über weitere rechtliche Schritte nach. (mec)