Abgemahnt wegen Tauschbörse: Nicht immer muss man zahlen

Eltern haften für ihre Kinder – nicht immer

Schwierig ist die rechtliche Lage vor allem dann, wenn der Nachwuchs ins Spiel kommt. Denn strittig ist, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche eigentlich für eine Urheberrechtsverletzung sinnvoll zur Rechenschaft gezogen werden können. „Bei Ladendiebstahl, beim Einwerfen einer Fensterscheibe oder ähnlichen Dingen ist das noch vergleichsweise klar“, erklärt Johannes Richard. „Nur ist eine Urheberrechtsverletzung vom Sachverhalt her um einiges komplizierter – so kompliziert, dass oftmals nicht einmal die Eltern genau wissen, was denn erlaubt ist und was nicht.“ Zudem fände sich in vielen einschlägigen Forumsbeiträgen die (falsche) Aussage, dass Tauschbörsennutzung generell strafrechtlich nicht relevant sei.

„Eltern haften für ihre Kinder“ ist eine beliebte Wendung des täglichen Sprachgebrauchs – was aber möglicherweise in diesem Fall nicht stimmt. Denn Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen. In wieweit sie diese aber im Zusammenhang mit dem Internet erfüllen müssen (und ob sie das überhaupt können), ist fraglich. Realistisch gesehen ist es oftmals eher so, dass der Nachwuchs ab einem gewissen Alter über mehr Know-how verfügt als die Eltern – und gegebenenfalls vorhandene Kindersicherungen aushebelt.

Außerdem sollten Eltern zunächst klären, ob sie überhaupt eine Unterlassungs- und Verzichtserklärung für ihr Kind unterzeichnen dürfen – eine Erklärung, die für 30 Jahre bindend ist und im Ernstfall, also bei wiederholtem Tausch, zum finanziellen Ruin des Kindes führen kann. „Hier ist zumindest einiges noch nicht vom Gesetzgeber abschließend geregelt“, so Richard, der auch familienrechtliche Folgen sieht. Sicher ist nur, dass eine solche Erklärung, nur vom Kind oder Jugendlichen unterzeichnet, nicht rechtskräftig wäre, denn Kinder und Jugendliche sind nur beschränkt geschäftsfähig. Hier aber handelt es sich keinesfalls um ein „Geschäft des täglichen Lebens“ im Sinne des Gesetzes. Aber auch die Eltern dürfen unter Umständen für ihr Kind gar keine solche Erklärung unterschreiben.