Jedes Jahr der gleiche Streit

Wer darf wann in Urlaub gehen?

23.06.2012 von Renate Oettinger
Jahr für Jahr beginnt kurz vor der Ferienzeit in vielen Betrieben wieder der Streit darüber, ob, wann und wie Betriebsangehörige ihren Jahresurlaub nehmen können. Dabei sind die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in den deutschen Unternehmen im Bundesurlaubsgesetz genauestens geregelt.

So manche Auseinandersetzung wird von den Beteiligten allerdings völlig unnötig geführt, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - mit Sitz in Stuttgart, da die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im Bundesurlaubsgesetz genauestens geregelt sind.

Danach, so Henn, habe jeder Arbeitnehmer zunächst einmal einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr, wobei Sonn- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung nicht mitgezählt würden. Schwerbehinderte könnten fünf Werktage zusätzlichen Urlaub geltend machen. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit, so Henn, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes, wobei sich dieses nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs bemesse.

Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage während des Erholungsurlaubes würden nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Wie es das Wort "Erholungsurlaub" schon zum Ausdruck bringe, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte, diene dieser auch tatsächlich der Erholung des Arbeitnehmers. Eine, dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit, sei während des Urlaubs daher nicht gestattet.

Apps für den Urlaub
AccuWeather liefert detailierte Wetterinformationen und Vorhersagen.
Apps für den Urlaub
AroundMe hilft beim Finden von Orten, Kneipen und Restaurantes - zudem kann die App den Weg dorthin planen und die Kontaktinformationen aufzeigen.
Apps für den Urlaub
BlackBerry Travel ist eine spezielle Version von Worldmate für die Nutzer von RIM Smartphones.
Apps für den Urlaub
Die Mobile App von British Airways.
Apps für den Urlaub
Die mobile Applikation von Delta.
Apps für den Urlaub
Flightrack kann einzelne Flüge verfolgen oder einen Übersicht zur aktuellen Lage am Himmel liefern.
Apps für den Urlaub
Kayak hilft bei der Suche nach Flügen, Hotelzimmern oder Mietwägen.
Apps für den Urlaub
Die App von KLM.
Apps für den Urlaub
Die mobile App der Lufthansa.
Apps für den Urlaub
Navigon lieferte eine komplette Onboard-Navigation für iOS und Android.
Apps für den Urlaub
Der Navita Translator für BlackBerry integriert sich als Superapp tief in das System.
Apps für den Urlaub
Offmap nutzt das Kartenmaterial von OpenStreetMap.
Apps für den Urlaub
Die Wörterbücher von Pons gibt es nicht nur als Print, sondern auch als mobile App.
Apps für den Urlaub
Poynt nutzt die Position des Smartphones um relevante Informationen über die Umgebung mitzuteilen.
Apps für den Urlaub
Qype setzt auf die Community für die Bewertung von Bars, Restaurants, Hotels etc.
Apps für den Urlaub
Das RegenRadar zeigt den Verlauf von Regenfronten im Detail.
Apps für den Urlaub
Stau Mobil hilft bei der Reiseplanung, indem es auf die Daten des ADAC zugreift, um über die Verkehrssituation zu informieren.
Apps für den Urlaub
Telenor ist eine der wenigen Navigationslösungen für den BlackBerry - sie benötigt leider eine aktive Verbindung ins Web.
Apps für den Urlaub
TomTom stellt eine Alternative zu Navigon auf iOS dar.
Apps für den Urlaub
Weddar informiert Nutzer mit verständlichen Begriffen über die aktuelle Wetterlage.

Während über diese grundsätzlichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsangehörigen, aber auch unter diesen selbst, noch weitgehend Einigkeit bestehe, so Henn, beginne der Streit häufig dann, wenn der Urlaub geplant und auch tatsächlich genommen werden soll. Dabei beinhalte das Bundesurlaubsgesetz auch hier eindeutige Regelungen.

Quelle Teaserbild: Fotolia, Dmitry Ersler

Dringende betriebliche Belange

Der Arbeitgeber habe bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass diesen "dringende betriebliche Belange" oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter "sozialen Gesichtspunkten" den Vorrang verdienen würden, entgegenstünden.

Genau an diesen Kriterien, so Henn, entzünde sich jedoch häufig Streit. "Dringend" im Sinne des Gesetzes seien betriebliche Belange, wenn die Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen würde. Maßgeblich seien hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes, sowie aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb. Vor diesem Hintergrund könnten der Urlaubsgewährung beispielsweise personelle Engpässe in Saison- oder Messezeiten, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.

Bei der "Sozialauswahl" hingegen, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn, könnten dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hätte. Von Bedeutung seien hierbei das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht, Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein "bestehendes Erholungsbedürfnis" oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren.

Vor diesem Hintergrund, so Henn, dürfte der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig sei, vor dem Urlaubswunsch eines Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit zwanzig Jahren im Betrieb sei, kaum bestehen. Stünden dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, so der Arbeitsrechtsexperte, könne der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht auf "die lange Bahn" schieben.

Selbstbeurlaubung kann zur Kündigung führen

Sich bei Ablehnung eines Urlaubsgesuches "selbst" Urlaub zu gewähren, so betont der Experte, sei allerdings nicht der richtige Weg. In diesem Fall sei ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Urlaubsanspruch letztlich gerichtlich durchzusetzen. Ansonsten könne die Selbstbeurlaubung im schlimmsten Fall sogar zur fristlosen Kündigung führen.

Henn empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er unter anderem dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag unserer Schwesterpublikation Computerwoche. (cvi)