Was das Bundesurlaubsgesetz regelt

Urlaubsplanung und Arbeitsrecht

17.04.2014 von Renate Oettinger
Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Doch es gibt Ausnahmen.

In vielen Firmen kommt es regelmäßig zum Streit über den Jahresurlaub. So manche Auseinandersetzung wird allerdings völlig unnötig geführt, da die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im Bundesurlaubsgesetz genauestens geregelt sind. Danach hat jeder Arbeitnehmer – bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche – einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr – bei Schwerbehinderten sind es fünf Tage mehr. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes. Die weiteren Regeln erläutern die Arag-Experten.

Arbeiten im Urlaub?

Wie es das Wort "Erholungsurlaub" schon zum Ausdruck bringt, dient dieser auch tatsächlich der Erholung des Arbeitnehmers. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ist während des Urlaubs daher nicht gestattet.

Wann hat man Urlaub?

Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass diesen "dringende betriebliche Belange" oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter "sozialen Gesichtspunkten" den Vorrang verdienen würden, entgegenstehen. Genau daran entzündet sich in den Abteilungen eines Unternehmens gerne mal ein handfester Streit. "Dringend" im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange, wenn die Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen würde.

Maßgeblich ist hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes, aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb. Vor diesem Hintergrund können einer Urlaubsgewährung z.B. personelle Engpässe zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten), plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.

Wer hat vorrangig Urlaub?

Bei der "Sozialauswahl" hingegen können dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hat. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht und Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein "bestehendes Erholungsbedürfnis" oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren. Vor diesem Hintergrund darf der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig ist, vor dem Urlaubswunsch eines Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit 20 Jahren im Betrieb ist, kaum bestehen.

Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bank schieben. Auf Zusagen wie "Im Moment spricht nichts dagegen" sollte man sich allerdings nicht verlassen. Denn eine Urlaubsgenehmigung "unter Vorbehalt" gibt es nicht. Da mündliche Zusagen aber immer schwer zu beweisen sind, raten ARAG Experten zum klassischen Urlaubsschein mit Unterschrift vom Chef.

Erreichbar im Urlaub?

Wenn der Urlaub einmal gewährt ist, muss man für die Firma auch nicht auf Stand-by stehen. Wer sich im Urlaub befindet, soll sich erholen. Man muss also nicht erreichbar sein und darf in der Regel auch nicht zurückbeordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass selbst spezielle Verabredungen zwischen Chef und Mitarbeiter dahingehend unwirksam sind (BAG, Az.: 9 AZR 405/99). Die Richter halten es auch nicht für notwendig, dass der Arbeitnehmer – außer bei Krankheit – seine Urlaubsadresse mitteilt.

Selbstbeurlaubung

Sich bei Ablehnung eines Urlaubsgesuches allerdings selbst Urlaub zu gewähren, ist keine allzu gute Idee. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nämlich verpflichtet, seinen Urlaubsanspruch unter Umständen gerichtlich durchzusetzen. Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung kann im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung führen.

Quelle: www.arag.de

Sicher im Job trotz Urlaub -
Erweiterte Sicherheitsvorkehrungen
Das Notieren von Sperrnummern für Kreditkarten vor dem Urlaub ist Pflicht. Dazu gehört auch der passende Kontakt zum Mobilfunk-Provider. Sollte man das Smartphone verlieren, kann man es über einen Anruf vom Hotel aus sperren lassen. So wird vermeiden, dass ein Dieb durch Telefonate und Surfen im Internet hohe Kosten verursacht.
Vorsicht am Hotspot
Vor allem bei Auslandsreisen zieht es Nutzer an öffentliche Hotspots, denn Roaming-Gebühren sind teuer und aufs Internet möchte man nicht verzichten. Doch Vorsicht: Hotspots in Hotels, Restaurants, an Flughäfen oder in öffentlichen Einrichtungen sind auch ein heißes Pflaster für Datendiebe. Schutz am Hotspot bieten VPN-Verbindungen.
Malware-Schutz
Mobiler Malware-Schutz zählt für Android-Nutzer zum Pflichtprogramm – auch im Urlaub. Kaspersky Lab zählt bis heute rund 91.000 Schädlinge für mobile Plattformen. Über 99 Prozent der mobilen Schadprogramme haben es auf Android abgesehen.
Geräte absichern
Besonders im Urlaub ist es wichtig, dass das mobile Gerät gut abgesichert ist. Dazu gehört eine Verschlüsselung von wichtigen Daten ebenso wie ein Zugriffsschutz, etwa eine PIN oder besser ein starkes Passwort.
Geräte nie unbeaufsichtigt lassen
Mobile Endgeräte sollte man nie unbeaufsichtigt lassen, beispielsweise im Restaurant oder am Strand. Zu groß ist das Risiko, dass die Geräte gestohlen werden oder sich jemand an ihnen zu schaffen macht. Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt Smartphone und Co. im Hotelsafe ein oder nutzt zusätzliche Software.