Auch für Arbeitgeber attraktiv

Steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitnehmer

06.01.2016 von Renate Oettinger
Wenn keine Gehaltserhöhung drin ist, haben Arbeitnehmer diverse Möglichkeiten, ihr monatliches Einkommen mit Zusatzleistungen trotzdem aufzustocken – und zwar steuerfrei. Die Arag-Experten nennen Beispiele.

Auch für den Chef sind diese steuerfreien Leistungen durchaus attraktiv, denn da sie nicht vertraglich verankert sind, können sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten schneller wieder gestrichen werden. Zudem muss er für Sachzuwendungen im Gegensatz zur Gehaltserhöhung keine Sozialabgaben zahlen.

Kinderbetreuung

Die Betreuung von Kindern bis zum schulpflichtigen Alter von sechs Jahren entlastet Arbeitnehmer am meisten. Auch für den Chef ist es mehr als eine Geste der sozialen Verantwortung, wenn er sich um den Nachwuchs seiner Mitarbeiter kümmert. Die Arag-Experten rechnen vor: Bezuschusst der Arbeitgeber die Tagesmutter oder die Kosten für den Kindergarten mit beispielsweise 150 Euro, gibt es keine Abzüge von dieser Summe. Bei einer Gehaltserhöhung hingegen blieben dem Arbeitnehmer nach Abzug aller Steuern im Schnitt lediglich rund 70 Euro mehr im Portemonnaie.

Arbeitnehmer freuen sich nicht nur über Geld, auch mit Sachzuwendungen kann der Chef ihnen seine Anerkennung für gute Arbeit aussprechen.
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Voraussetzung für den Zuschuss oder gar die Übernahme aller Kosten für die auswärtige Kinderbetreuung ist allerdings, dass der Nachwuchs zu Hause nicht von Angehörigen betreut werden kann.

Fahrtkostenzuschuss und andere Extras

Viele Firmen begünstigen die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und zahlen ein Jobticket. Nach Auskunft der Arag-Experten liegt hier die steuerfreie Grenze bei 44 Euro im Monat. Auch bei anderen Sachbezügen wie etwa Tankgutscheinen, Zuschüssen zu Stromkosten, Friseurbesuchen oder Warenkäufen gilt: Übersteigt die Sachleistung 44 Euro im Monat, muss der Chef diese Ausgabe pauschal mit 15 Prozent versteuern.

Je nach Branche können die Extras auch exotisch werden: So bieten einige Reiseanbieter ihren Mitarbeitern beispielsweise Kreuzfahrtenzuschüsse, prozentuale Ermäßigungen auf eigene Reiseprodukte oder Reisegutscheine. Unbegrenzt hoch darf der Zuschuss sein, wenn es um Hard- und Software für das Homeoffice geht: Ist die Firma der Eigentümer oder Leasing-Mieter, darf der Mitarbeiter die vom Chef gestellten Geräte zu Hause auch privat nutzen.

Gesundheitsprävention

Da ein kranker Arbeitnehmer niemandem nützt, sind Arbeitgeber gut beraten, in die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu investieren. Gängig sind hier nach Auskunft der Arag-Experten Erholungsbeihilfen für eine Kur (bis zu 600 Euro sind hierfür steuerfrei) oder die finanzielle Unterstützung bei Kursen und Trainings, die der Gesundheit dienen. Auch für Wirbelsäulenübungen, Anti-Stress- oder Burnout-Trainings und Nichtraucherkurse darf der Chef abgabefrei 500 Euro pro Mitarbeiter jährlich beisteuern.

Einschränkend weisen die Arag-Experten allerdings darauf hin, dass Mitgliedschaften in Sportvereinen und Fitness-Studios aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.

Altersvorsorge

Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Rentenvorsorge an, die sich für Arbeitnehmer als Zusatzleistung lohnen kann. Dafür kann er in der Regel bis zu vier Prozent des Gehalts für die Altersvorsorge aufwenden, die steuer- und sozialabgabenbefreit sind. Laut Arag-Experten lohnt sich dieses Modell vor allem dann, wenn der Chef einen Betrag dazugibt und damit selbst auch Steuern und Sozialabgaben spart.

Download des Originaltextes und verwandte Themen: www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei.
Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht).
Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.