Konflikte mit dem Fiskus vermeiden

Steuerfalle Weihnachtsgeschenke

30.11.2013
Rund um betriebliche Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeiter gelten einige steuerliche Besonderheiten. Schenker und Beschenkte sollten daher einiges beachten, damit das Finanzamt nicht die Weihnachtsstimmung trübt.

Viele Unternehmen suchen in der Adventszeit nach passenden Weihnachtsgeschenken für Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Während Firmen mit originellen Geschenken punkten wollen, bleibt ihnen immer weniger Spielraum: Die steuerlichen Höchstbeträge wurden seit Jahren nicht an das steigende Preisniveau angepasst. Zudem beäugt der Fiskus betriebliche Weihnachtsgeschenke immer kritischer. Schnell kommt es zu Konflikten mit den Finanzbehörden.

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen. Doch Vorsicht: Übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen.

"Geschenke sind generell auf einem eigenen Konto zu verbuchen. Aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg müssen sich die Art des Geschenks und der Name des Empfängers ergeben", betont Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen von der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. "Werden nicht alle Anforderungen penibel eingehalten, wird der Betriebsausgabenabzug insgesamt gestrichen. Es drohen erhebliche Steuernachzahlungen, gerade wenn sich die Betriebsprüfung über mehrere Jahre erstreckt."

Damit nicht genug: Präsente mit einem Wert von über 10 Euro sind prinzipiell vom Beschenkten zu versteuern. Schenkende Firmen können dies von vorneherein umgehen, indem sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern und den Beschenkten schriftlich darüber informieren. "Andernfalls erhält der Beschenkte unter Umständen eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt, um die ordnungsgemäße Versteuerung des Geschenks zu prüfen", warnt WWS-Steuerberater Meyer-Gehlen.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt ihr Wert 44 Euro – die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen –, führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Aufgepasst bei Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für die Berechnung ist nicht die tatsächliche, sondern die geplante Zahl der Teilnehmer maßgeblich. Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K 908/10 L).

Für Unternehmen lohnt es sich, genau nachzurechnen. Sollten die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreichten Geschenke den Wert von 40 Euro übersteigen, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Voraussetzung: Die Präsente müssen in engem Zusammenhang mit dem Veranstaltungsprogramm stehen. Nutzt der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier etwa als Gelegenheit, um einen Jahresbonus in Form von Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 800 Euro pro Stück auszuzahlen, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich.

Eintrittskarten für Veranstaltungen

Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen wertet der Fiskus als Geschenke und nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe. Ist ein Bewirtungsteil enthalten, wenden die Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen pauschale Aufteilungsquoten an.

Rat des WWS-Experten: Trotz aller Hürden müssen Unternehmen nicht auf Weihnachtsgeschenke verzichten. Wer aber Geschenke mit Erlebnischarakter plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen vorab mit fachlichen Beratern klären. Im Zuge des Jahresabschlusses sollten die Verantwortlichen in der Buchhaltung noch einmal alle Belege auf Vollständigkeit prüfen.

Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen. Bei kostspieligen Geschenken ist es ratsam, beim Schenker nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen beachtet wurden.

Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei.
Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht).
Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.