Zunächst einmal gilt: Bilder und Tondateien, aber auch sonstige Dokumente, die eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers darstellen, sind als Werke gemäß § 2 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle Werke, die in Multimedia-Systeme eingespeist werden, beispielsweise folgende Produkte:
Eine individuelle Homepage kann über das Urheberrecht geschützt sein.
Datenbankwerke (als Sammelwerke) genießen ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz (§ 4 II, S. 1 UrhG).
Das Multimedia-Produkt selbst genießt als neues Werk den Schutz des § 2 I UrhG.
Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. Haben mehrere Personen gemeinsam das Werk geschaffen, wie es gerade bei Multimedia-Produkten häufig üblich ist, so sind diese Miturheber.
Rechtlicher Schutz
Der Urheber hat an seinem geschützten Werk zwei Arten von Rechten, die man in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte aufteilt.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte beinhalten drei Rechtsansprüche:
Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 (UrhG)
Schutz der Werkintegrität (§ 14 UrhG)
Mit dem Schutz der Werkintegrität ist dabei das Recht gemeint, Entstellungen zu verbieten.
Verwertungsrechte
Das Verwertungsrecht regelt, wie mit Werken verfahren werden darf. Sämtliche Rechte an der Nutzung des Werkes stehen ausschließlich dem Urheber zu. Er alleine hat das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu senden, durch Bild- oder Tonträger wiederzugeben, sowie es zu bearbeiten und umzugestalten.
Hieran ändert auch die digitalisierte Verbreitung der Werke im Internet nichts. Dieser Schutz bedeutet, dass man im Internet gefundene Bilder oder Tondateien nicht einfach auf seine eigene Webseite stellen darf, um diese aufzupeppen. Dies gilt ebenso für das Einscannen von Bildern oder Einspielen von Musik von CDs. In jedem Fall muss der jeweilige Urheber der Dateien, Texte oder Bilder seine Einwilligung zur weiteren Nutzung erteilen, wenn man dessen Daten verwenden möchte.
Copyright-Kennzeichnung unnötig
Zur Verdeutlichung ist es allgemein üblich, auf international zugreifbaren Webseiten die Werke mit "Copyright" oder dem Symbol ( zu kennzeichnen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Der Rückschluss, dass Daten ohne Copyright-Vermerke problemlos verwendet werden dürfen, ist falsch.
Urheberrechtsverletzungen: Gegenmaßnahmen
Sollten ein Website-Betreiber Ihr Werk, also Ihre Bilder oder Tondateien oder sonstige Dokumente ohne Ihre Einwilligung auf seiner Website verwenden, können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen. Sie haben neben einem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung häufig auch einen Schadenersatzanspruch.
Unterlassung und Beseitigung
Das rechtswidrige Erstellen von Vervielfältigungen begründet einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung und gegebenenfalls auf Löschung vom Server. Diese Ansprüche entstehen unabhängig von einer Kenntnis oder einer Vermeidbarkeit durch den Verletzer Ihres Urheberrechts.
Fristsetzung und Unterlassungserklärung
Vorab: Ihnen entstehende Kosten für einen Rechtsanwalt hat der widerrechtlich Nutzende zu tragen.
Zu empfehlen ist, den Verletzer schriftlich unter Fristsetzung zur Unterlassung der Nutzung sowie zur Beseitigung der betroffenen Datei von seiner Website aufzufordern. Gleichzeitig sollten Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Wird diese Erklärung abgegeben und die Nutzung eingestellt, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Maßnahmen.
Ansonsten steht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Dies kann üblicherweise im Wege der einstweiligen Verfügung das gewünschte Ziel, nämlich die Unterlassung der Verbreitung und die Löschung vom Server, rechtlich festsetzen. Die für das Unterlassungsverlangen notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich in der Regel bereits aus der einmaligen Verletzung.
Schadenersatz und Zuständigkeit
Es besteht die Möglichkeit der Schadenersatzklage. Ein erfolgreiches Prozessieren setzt ein Verschulden und damit zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten des Verletzers voraus. Dies wird man dem Verwender fremder Dateien jedoch in der Regel problemlos unterstellen können.
Der Schaden lässt sich auf verschiedene Art und Weise berechnen, wobei üblicherweise als Grundlage die nicht bezahlten fiktiven Lizenzgebühren für eine berechtigte Verwendung herangezogen werden. Liegt der tatsächliche Schaden nachweislich höher, so lässt sich dieser in der Regel geltend machen.
Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich die unerlaubte Handlung begangen wurde. In Frage kommt somit jeder Ort, an dem nach dem Willen des Verletzers das Werk empfangen werden sollte. Dies hat im Internet zur Folge, dass eine örtliche Zuständigkeit letztlich für alle Gerichte zumindest in Deutschland gegeben ist, soweit sich das Angebot an deutsche User wendet. Gegen eine deutsche Website, die Ihre Dateien widerrechtlich im Internet anbietet, können Sie also vor jedem deutschen Gericht klagen.
Vom Ausland ausgehende Verletzungen des Urheberrechts lassen sich nur insoweit vor deutschen Gerichten verfolgen, als sie sich in Deutschland auswirken. Verletzt ein ausländischer Website-Betreiber mit einem Angebot, welches sich nur an ausländische Nutzer wendet, Ihr Urheberrecht, so müssen Sie ihn im Ausland verklagen. Zielt sein Angebot jedoch auch auf deutsche Internet-Abrufe, können Sie sowohl im Ausland als auch vor deutschen Gerichten eine Klage einreichen. Im Einzelfall sollte im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Urteils geprüft werden, ob dies sinnvoll ist.
Strafrechtliche Ahndung
Im Urheberrechtsgesetz ist an sich eine strafrechtliche Ahndung der widerrechtlichen Verbreitung von Werken vorgesehen. Leider ist diese strafrechtliche Regelung begrifflich zu eng gefasst, sodass die widerrechtliche Verbreitung über das Internet nicht hierunter fällt. Hier hinkt die Gesetzgebung der Realität im Internet hinterher, sodass diesbezüglich erst noch der Gesetzgeber tätig werden muss, damit sich diese Lücke schließt.
Internationaler Schutz
Hinsichtlich des internationalen Schutzes ist auf das Welturheberrechtsabkommen abzustellen, dem mittlerweile fast alle Staaten beigetreten sind. Hiernach haben diese Länder alle notwendigen Bestimmungen zu treffen, um in ihrem Hoheitsgebiet einen ausreichenden und wirksamen Urheberechtsschutz zu gewährleisten. Dieser im jeweiligen Land gesetzlich festgelegte Schutz soll nach dem Abkommen auch für alle anderen in den Mitgliedsstaaten veröffentlichten Werke gelten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Urheberrechtsschutz in den ausländischen Staaten ähnlich gestaltet ist, wobei jedoch länderspezifische Abweichungen im Einzelfall jeweils zu beachten sind. (sda)