Microsoft warnt vor „gebrauchten Lizenzen“

01.03.2007
Unternehmen, die sich für «gebrauchte Softwarelizenzen» entscheiden, installieren und nutzen oft Raubkopien. Grund dafür ist, dass beim Weiterverkauf von Softwarelizenzen oftmals die Vertragsbedingungen des Softwareherstellers nicht eingehalten werden.

Microsoft warnt daher Unternehmen davor, sich beim Verkauf von Softwarelizenzen aus Volumenverträgen heraus des Vertragsbruchs schuldig zu machen und sich beim Kauf dieser Lizenzen möglicherweise strafbar zu machen. Denn stellt sich heraus, dass die erworbenen „Lizenzen“ rechtlich wertlos sind und es sich deshalb bei der vermeintlich legal installierten Software um Raubkopien handelt, kann der Eigentümer beziehungsweise Geschäftsführer des Unternehmens unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden.

Wird der Lizenzbestand der Nutzer von „gebrauchter Software“ unter die Lupe genommen, erleben viele Unternehmen eine Überraschung. Das Ergebnis zeigt häufig, dass eine ordentliche Übertragung der Lizenzen aus Volumenverträgen wie beispielsweise bei Microsoft Select oder Enterprise Agreements nicht stattgefunden hat. Hintergrund ist, dass Unternehmen beim Kauf von Microsoft-Software in Volumenpaketen einen Vertrag mit der Microsoft Ireland Operations Limited schließen, in dem geregelt ist, dass eine rechtmäßige Lizenzübertragung auf Dritte der Zustimmung durch die irländische Gesellschaft bedarf.

Überträgt ein Kunde unter diesen Voraussetzungen Lizenzen aus Volumenverträgen ohne Zustimmung von Microsoft, begeht er Vertragsbruch und macht sich schadensersatzpflichtig. Im gleichen Zug erwirbt das kaufende Unternehmen damit nur scheinbar ein Nutzungsrecht. Tatsächlich sind diese „Lizenzen“ nach Ansicht von Microsoft rechtlich wertlos und bei der installierten Software handelt es sich um Raubkopien.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Häufig werden bei dieser Art der Lizenzübertragung angebliche Nutzungsberechtigungen von Händlern „gebrauchter Software“ vorgelegt, die jedoch rechtlich keine Gültigkeit besitzen - zulässige Lizenzurkunden können nur vom Hersteller einer Software ausgestellt werden. Sollte sich zeigen, dass ein Unternehmen ein nicht rechtmäßiger Nutzer der Software ist, kann neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Steht fest, dass das Unternehmen die Software aufgrund solcher Scheinlizenzen nutzt, dann muss es beweisen, dass es legale Lizenzen und keine Raubkopien erworben hat. Die Beweispflicht liegt hier nicht bei Microsoft oder einem anderen Softwarehersteller.

„Zurzeit herrscht eine große Verwirrung hinsichtlich der Rechtssituation beim Einsatz von 'gebrauchter Software'“, sagt Werner Leibrandt, Direktor Mittelstand von Microsoft. „Wir wollen Unternehmen und vor allem unsere Kunden davor bewahren, unwissentlich Raubkopien einzusetzen, und raten hier zu großer Vorsicht.“ (mja)

Sie interessieren sich für Windows? Dann abonnieren Sie doch den kostenlosen Windows-Newsletter von tecCHANNEL. Er wird in der Regel zwei Mal pro Woche verschickt und enthält nur die für Windows-Anwender relevanten News und Beiträge von tecChannel.de. So sparen Sie Zeit und sind trotzdem voll informiert. Hier geht es zur Anmeldeseite.

tecCHANNEL Shop und Preisvergleich

Links zum Thema Betriebssysteme

Angebot

Bookshop

Bücher zum Thema

eBooks (50 % Preisvorteil)

eBooks zum Thema

Software-Shop

Betriebssysteme