Kreditkarte und Internet

12.04.2000 von Christian Czirnich
Viele scheuen sich vor der Nutzung ihrer Kreditkarte im Internet. Dabei haben Sie mehr Rechte, als Sie vielleicht glauben. Das Missbrauchsrisiko tragen nämlich die Banken oder die Verkäufer und nicht Sie.

Immer mehr Deutsche kaufen im Internet ein, weil es so unglaublich bequem ist: Anstatt sich durch den Feierabendverkehr in die Innenstadt zu quälen, sitzen Sie bequem am Schreibtisch und füllen einfach ein Onlineformular aus. Außerdem ist es häufig auch noch günstiger, weil Sie sich den preiswertesten Anbieter heraussuchen können. Manche Software, wie beispielsweise WinZip oder der Xing-MP3-Encoder, lässt sich online bezahlen und gleich "mitnehmen". Sie müssen also nicht auf die Lieferung warten und können sofort mit der Vollversion arbeiten.

Allerdings bieten die wenigsten Onlineshops eine Lieferung per Nachnahme oder auf Rechnung an. Die meisten Anbieter bestehen auf Kreditkarte. Dieses Verfahren findet in Deutschland noch nicht so viel Anklang wie in den USA. Immerhin vertraut man seine wichtigen Kreditkartendaten ja einem Medium an, das immer wieder durch Sicherheitslücken auffällt.

Die häufigsten Fragen bei der Nutzung von Kreditkarten im Internet sind:

Verbindlich nur mit PIN oder Unterschrift

Zunächst eine kurze Erläuterung der rechtlichen Grundlagen eines Kaufs per Kredit- oder ec-Karte:

Der Käufer erteilt der kartenausgebenden Bank die Weisung, seine Schulden beim Verkäufer zu tilgen, und erhält dafür vom Verkäufer die Ware. Das erfolgt zumeist über den Belastungsbeleg, den der Verkäufer an die Bank gibt. Die Bank zahlt dann dem Verkäufer den Betrag aus und zieht ihn vom Konto des Kunden wieder ein.

Der Einzug des Geldes ist nur mit einer gültigen Weisung des Kunden an die Bank zulässig. Liegt diese nicht vor, darf die Bank das ausbezahlte Geld auch nicht einziehen. Da der Kunde ja im Allgemeinen nicht bei jedem Kauf seine Bank anrufen kann, gibt es verschiedene Verfahren zur Kennzeichnung einer gültigen Weisung. Die Rechtssprechung sieht beispielsweise folgende Verfahren vor:

Den Beweis, dass der Kunde - und nicht jemand anders - die Weisung erteilt hat, muss die Bank führen, und nicht andersrum. Sollte also Ihre Bank von Ihnen den Beweis verlangen, dass Sie die Weisung nicht erteilt haben, ist Ihre Bank im Unrecht.

Kauf per Internet

Derzeit erfolgen die meisten Kreditkartenzahlungen im Internet über die einfache Angabe von Kreditkartennummer, Ablaufdatum und Namen des Besitzers. Also alles Angaben, die nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Fordert nun ein Verkäufer unter Angabe dieser Informationen die Bank auf, ihm einen bestimmten Betrag auszuzahlen, führt die Bank diesen Auftrag im Allgemeinen auch durch. Schließlich will man ja seinen Kunden nicht verärgern und Geschäftsvorgänge behindern. Wenn nun jemand diese Angaben missbraucht und auf Kosten des nichts ahnenden Kreditkartenbesitzers Zahlungen veranlasst, kommt die Bank und nicht der Besitzer in Schwierigkeiten:

Die Bank hat nämlich keine rechtlich gültige Weisung zur Zahlung erhalten, da die Legitimation weder durch eine Unterschrift noch durch eine Geheimzahl erfolgt ist. Also muss die Bank das unrechtmäßig eingezogene Geld zurückzahlen. Die Bank kann auch nicht argumentieren, dass der Kunde nicht sorgsam mit seinen Daten umgegangen ist: Denn die verwendeten Daten sind nicht geheim, weil sie jedem Händler bekannt sind, bei dem die Kreditkarte jemals benutzt wurde.

Was tun bei Missbrauch?

Was ist also zu tun, wenn jemand Ihre Kreditkartendaten missbraucht hat?

Teilen Sie Ihrer Bank möglichst bald nach Erhalt der Abrechung mit, dass Sie die Abbuchung der Firma Lug&Trug über 1000 Euro nicht veranlasst haben, ihr deshalb widersprechen und die Rückbuchung des Geldes verlangen. Diese Mitteilung kann zunächst mündlich erfolgen, sollte jedoch zusätzlich schriftlich eingereicht werden. Die Bank wird dann den Verkäufer auffordern, die beim Kauf getätigte Legitimation nachzuweisen, also beispielsweise den Kartenbeleg einzusenden. Kann er das nicht, muss die Bank das Geld an Sie zurück überweisen. Sie wird zwar nun die Polizei zur Ermittlung des Täters einschalten, aber das kann Ihnen egal sein.

Rechtslage beim Verkäufer

Der Verkäufer muss gegenüber der Bank nachweisen, dass sich der Kunde bei ihm mit der Kreditkarte legitimiert hat. Also entweder durch die Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg, den der Verkäufer zu Beweiszwecken aufheben muss, oder durch die Eingabe der PIN im Kartenlesegerät. Kann er das nachweisen, hat er der Bank gegenüber Anspruch auf Zahlung des Betrags.

Anders sieht allerdings wieder bei Käufen über das Internet aus. Hier verzichtet der Händler auf eine Legitimationsprüfung des Kunden durch PIN oder Unterschrift. Damit trägt er allein das Risiko des Missbrauchs und die Bank kann sogar bereits ausgezahltes Geld von ihm zurückfordern, weil er seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen ist.

Dies wird sich erst mit der weitgehenden Einführung von elektronischen Erkennungszeichen wie der digitalen Signatur ändern. Dann kann sich auch der Internet-Kunde ausweisen und dem Händler gegenüber legitimieren.

Christian Czirnich ist Rechtsanwalt in München und betreibt die Website Onlinekanzlei. (mha)