Neue Web-Tracking-Tools

Inwieweit ist Googles Universal Analytics mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar?

28.07.2014 von Dr. Kevin Max von Holleben und Fabian Winters
Nach "Google Analytics" läutet Google mit "Universal Analytics" die nächste Generation der Web-Tracking-Tools ein. Doch aus juristischer Perspektive gibt es Einiges, was Unternehmen vor dem Einsatz der Software wissen sollten.

Werbetreibende freuen sich über die umfassenden Analysemöglichkeiten, die Universal Analytics verspricht: Anders als bei der Vorgängersoftware kann nun das Nutzerverhalten einzelner Website-Besucher geräteübergreifend ausgewertet werden. Zudem ist erstmals eine Erfassung von Einkäufen abseits des Internets möglich. Doch stellt sich die Frage, ob das Tool überhaupt mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar ist.

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Foto: Google

Funktionsweise von Universal Analytics

Um das zu verdeutlichen, soll hier kurz die Funktionsweise des Tools berschreiben werden: Universal Analytics vereint verschiedene Funktionen miteinander.

Die Technologie hat per se einen Nachteil: Bei einer ausschließlich gerätebasierenden Analyse lässt sich nicht erkennen, ob etwa verschiedene Nutzer dasselbe Endgerät verwenden. Genauso wenig ist erfassbar, ob ein Nutzer dieselbe Website mittels verschiedener Endgeräte (per Smartphone, Laptop, Tablet etc.) besucht hat. Darüber hinaus lassen viele Nutzer mittels Browser-Einstellungen mittlerweile keine Cookies mehr zu.

Loggt sich ein Nutzer mit seinen Zugangsdaten in einen solchen Bereich ein, ist der Website-Betreiber in der Lage, dem Nutzer eine eindeutige User-ID zuzuweisen. Die gespeicherte User-ID lässt sich im Zusammenhang mit Universal Analytics als Pseudonym nutzen. Website-Besuche und Interaktionen des Nutzers werden zusammen mit der User-ID via Universal Analytics an Google weitergegeben und dort zu Profilen verknüpft. Schließlich stellt Google die Nutzungsprofile dem Website-Betreiber in aggregierter Form wieder zur Verfügung.

Rechtliche Einordnung der Datenschutzbehörden

Schon im Zusammenhang mit Google Analytics hatten Datenschützer den Einsatz von Cookies zum Teil heftig kritisiert: Es sei ungewiss, was mit den gespeicherten (personenbezogenen) Daten geschehe, so hieß es immer wieder. Zudem hätten die betroffenen Website-Nutzer in eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten ja nicht eingewilligt.

Hier wurde jedoch die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde Hamburg aktiv, wo die deutsche Vertriebsgesellschaft von Google ihren Sitz hat. Der "Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" stimmte im Dialog mit dem Google-Vertrieb ein Vorgehen ab, das nach Einschätzung der Behörde auch ohne Einwilligung der Betroffenen einen datenschutzrechtlich zulässigen Einsatz von Google Analytics ermöglicht (http://bit.ly/1mMt6ug).

Die Landesdatenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer haben sich an dieser Einschätzung orientiert. In der Praxis hat es sich für Website-Betreiber im gesamten Bundesgebiet also bewährt, das abgestimmte Vorgehen einzuhalten. Auch und vor allem deshalb, weil bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro drohen, die gemäß Paragraf 43 Absatz 3 BDSG in Einzelfällen sogar noch höher sein können.

Für Universal Analytics ist aufgrund der neu hinzugekommenen Funktionen nunmehr eine erneute datenschutzrechtliche Einordnung nötig. Darüber sollten sich Website-Betreiber im Klaren sein - insbesondere im Hinblick auf die angesprochenen Bußgelder sowie einen möglichen Imageschaden in der Öffentlichkeit bei einem Bekanntwerden von Verstößen gegen das Datenschutzrecht.

In der juristischen Literatur gibt es bereits Stimmen, die den Einsatz des neuen Software-Tools unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ohne Einwilligung der Betroffenen für zulässig befinden. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hingegen hält es, so Informationen der Nachrichtenagentur Bloomberg, für datenschutzrechtlich unzulässig, Universal Analytics ohne Einwilligung der Betroffenen einzusetzen. Ob sich alle anderen Datenschutzbehörden dieser Auffassung anschließen, ist allerdings noch ungewiss.

Zum Video: Inwieweit ist Googles Universal Analytics mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar?

Handlungsempfehlung für Website-Betreiber

Website-Betreiber, die ein solches Analyse-Tool einsetzen (wollen), sollten sich auf jeden Fall intensiv mit dem deutschen Datenschutzrecht auseinandersetzen. Es empfiehlt sich, vor dem konkreten Einsatz juristischen Rat einholen. Als Faustregel empfiehlt sich nach derzeitiger Rechtslage folgendes Vorgehen: