Das Oberlandesgericht hat am Montag die Vollstreckung des Ordnungsgeldes in zweiter Instanz bestätigt. Konkurrent T-Online hatte sich gegen die Werbekampagne bereits am 1. September mit einer einstweiligen Verfügung gewehrt. Grund: Der AOL-Slogan "Internet zum Festpreis" sei wegen zusätzlich anfallender Verbindungsgebühren irreführend.
Gegen die vom Landgericht Köln in erster Instanz angeordnete Vollstreckung des Bußgeldes hatte AOL-Bertelsmann Beschwerde eingelegt. (uba)