Internet Underground

17.02.2000 von THOMAS RIESKE  und Rainer Wertenauer
Das Internet ist eine schier unerschöpfliche Datenquelle. Doch neben seriösen Informationen finden sich auch allerlei obskure oder illegale Angebote. Wo sind die Grenzen der freien Meinungsäußerung?

Der Internetboom hat für eine wahre Informationsflut gesorgt. Selbst Suchmaschinen kapitulieren mittlerweile vor dem Datenwust und indizieren nur einen Bruchteil der Abermillionen von Webseiten. Da nichts so sehr reizt wie das Verbotene, befinden sich darunter auch einige mit zweifelhaftem Inhalt.

Nicht alle verstecken sich, die großen Pornoanbieter scheinen sogar omnipräsent. So sollte man auch bei der Recherche nach scheinbar harmlosen Suchbegriffen vorab die gröbsten Rotlichtinhalte mit -xxx und -cumshot ausschließen.

Zu anderen, meist illegalen, Angeboten führt fast nie der direkte Weg. Erst wenn man diversen Links gefolgt ist und schließlich das richtige Passwort kennt, ist das Ziel erreicht. Hacker und Cracker haben nicht unbedingt ein gesteigertes Interesse an einem unkontrollierten Besucherzustrom.

Dass das Internet sich auf Grund seiner Struktur nicht zähmen lässt, ist bekannt. Und auch gut so. Ein Irrtum jedoch anzunehmen, die Betreiber illegaler Webangebote ließen sich nicht zurückverfolgen.

In diesem Report erfahren Sie Wissenswertes zu Plagiaten, elektronischem Pranger, Online-Spielkasinos, Hacking und Sexangeboten. Außerdem hat tecChannel zu jedem Thema wichtige juristische Hinweise zusammengestellt. Zudem halten wir Sie über aktuelle Urteile und Gesetzesgrundlagen in tecAdvokat auf dem Laufenden.

Plagiate

Webmaster investieren viel Zeit und Geld in Aufbau und Pflege ihrer Online-Auftritte. Umso ärgerlicher, wenn sie dann auf unverfrorene Plagiate treffen. Der Diebstahl geistigen Eigentums ist durch Copy and Paste simpel zu bewerkstelligen. Dabei verwechseln nicht nur Privatanwender untereinander Dein und Mein, immer öfter bedienen sich größere Firmen bei engagierten Privatanwendern. Wie im Fall von TERRAKOM. Die Firma hatte das Design und Inhalt ihres Webauftritts von einer privaten Homepage abgekupfert, was sich durch einen Blick einfach nachweisen ließ. Trotzdem nahm TERRAKOM erst nach massiven Protesten die beanstandeten Seiten vom Netz. Weitere Fallbeispiele finden sich bei den RipFiles. Dort können Geschädigte außerdem mit Leidensgenossen in Kontakt treten. Um Rechtsbeistand werden sie wohl kaum herumkommen, wie der Webmaster der RipFiles aus eigener Erfahrung auf seiner Site berichtet.

Juristische Schritte gegen ein Plagiat besonderer Art hat auch die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) eingeleitet. Als Ausdruck des politischen Protests befindet sich eine Nachbildung ihrer offiziellen Parteiseiten im Web. Die Fälschung ist subtil und erst auf den zweiten Blick als solche erkennbar. Wer die Rubrik "Blaue Links" anklickt, und dem Link "Ambitionierte Kollegen aus Deutschland" folgt, gelangt schnurstracks zur rechtsextremen Deutschen Volks Union (DVU). Dem an heimischem Liedgut Interessierten dürfte das Singen schnell vergehen: Der Verweis "Lieder aus der Heimat" führt ihn zu "MP3 Dateien für Nationalisten" des Thulenet.

Die FPÖ distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten der Fälschung und spricht auf ihren eigenen Seiten von Cyberterrorismus. Zudem hat sie den amerikanischen Provider, der die Plagiate hostet, aufgefordert, die Seiten zu entfernen. Der Erfolg dieses Ansinnens ist indes fraglich. Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten ist das Recht der freien Meinungsäußerung mit das höchste Gut.

Rechtliche Aspekte zu Plagiaten

Grundsätzlich gilt: Ideen sind frei. Das Urheberrecht schützt nur konkrete Werke, nicht aber die dahinter stehende Idee. Trotzdem scheint mancher Webdesigner überzeugt zu sein, alles, was sich im Internet befindet, sei frei verwendbar. Dies ist ein großer Irrtum, denn gerade im WWW wimmelt es nur so von urheberrechtlich geschützten Werken:

Webseiten können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Nr.7 UrhG geschützt sein. Voraussetzung: Urheberrechtlich geschützt sind immer nur persönliche geistige Schöpfungen. Das völlig Triviale, aber auch das Handwerkliche, das mit Fleiß und entsprechendem Aufwand jeder gestalten kann, ist nicht urheberrechtlich geschützt. Als Regel gilt daher: Je künstlerischer und je individueller die Homepage gestaltet ist, desto eher wird man zum Ergebnis kommen, dass diese ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Eine derart geschützte Homepage darf laut § 23 UrhG ohne Einwilligung des Urhebers nicht bearbeitet oder umgestaltet werden.

Politischer Protest muss, wie jede andere Form der Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit, erkennen lassen, wer hinter der Seite steht. Das Klonen der Seiten wie im Beispiel der FPÖ und deren Bearbeitung ist ausschließlich mit Einwilligung der FPÖ zulässig. Die nimmt schließlich die Nutzungsrechte an ihrer Homepage wahr, auf der sich verschiedenste urheberrechtlich geschützte Werke befinden. Auch das Recht zur freien Meinungsäußerung gestattet jedenfalls in Deutschland nicht eine solche Verletzung der Urheber- und Nutzungsrechte der FPÖ.

In Deutschland könnten die Betreiber einer solchen Seite, die zu rechtsradikalen Organisationen verlinkt, strafrechtlich verfolgt werden. Zwar ist es als Meinungsäußerung zulässig, wenn man die FPÖ mit den genannten rechtsradikalen Organisationen gleichsetzt. Hierfür ist es aber nicht notwendig, einen Link zu setzen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, man mache selbst Werbung für deren illegalen Inhalte.

Am elektronischen Pranger

Der Pranger, einst im Mittelalter populär, feiert heute im digitalen Gewand fröhliche Urstände. Abrechnungen jeder Art lassen sich auf der eigenen Homepage mit wenigen Mausklicks erledigen. Die dermaßen zur Schau Gestellten wissen oft noch nicht einmal von ihrem Schicksal. Dabei geraten die Rachefeldzüge selten originell wie auf der Seite von Melody. Dort können enttäuschte Frauen, deren Traumprinz zum Albtraumfrosch zurückmutiert ist, ihren Ex im virtuellen Brunnen entsorgen.

Weitaus forscher gingen da schon Websites wie Rache.de zu Werke. Auf ihnen und thematisch verwandten Seiten waren vermehrt Tipps aufgetaucht, wie man mit einfachen Mitteln Haustiere vergiftet oder den Türgriff des ungeliebten Nachbarn unter Strom setzt. Nach einer bundesweiten Polizeiaktion im Sommer 1999 sind etliche Racheseiten nun offline. Was die Anhänger der Privatfehden jedoch nicht davon abhält, sich rege auszutauschen. Sie haben in Diskussionsforen eine neue Heimat gefunden. Und welcher ausländische Webhoster kümmert sich groß um die deutschen Postings auf seinem Server?

In den USA ist man längst schon eine Stufe weiter. Der Bundesstaat Texas hat ein öffentlich einsehbares Register mit den Daten verurteilter Straftäter online gestellt. Der Abruf von Informationen über verurteilte Sexualverbrecher ist sogar gebührenfrei. Suchen lässt sich nach Angaben zur Person ebenso wie nach dem Aufenthaltsort. Zur besseren Identifizierung ergänzen die amerikanischen Behörden die Datenbank zudem regelmäßig um aktuelle Fotos.

Die hohe Rückfallquote verurteilter Sexualstraftäter hat angeblich die Exekutive zu diesem Schritt veranlasst. Vor allem die extreme Bedrohung für Kinder lasse es verständlich erscheinen, dass andere amerikanische Bundesstaaten diesem Beispiel folgen. Für die derart Stigmatisierten könnte das Leben nach ihrer Entlassung dadurch vollends zum Spießrutenlauf geraten. Möglicherweise ist dies der Auftakt zur modernen Fassung des Fritz Lang-Klassikers "M - Eine Stadt sucht einen Mörder".

Rechtliche Aspekte zu Pranger-Sites

Das Internet setzt das allgemeine Strafrecht keineswegs außer Kraft. Es gelten vielmehr die Bestimmungen der §§ 185 bis 194 Strafgesetzbuch, die Beleidigung oder Verleumdung einer anderen Person in der Öffentlichkeit unter Strafe stellen. Als Opfer einer solchen Hass-Seite kann man Strafanzeige stellen sowie Unterlassung und Schmerzensgeld verlangen. Aber um die Seite möglichst schnell aus dem Netz zu bekommen, sollte man sich zunächst an den Provider wenden und ihn bitten, die betreffenden Seiten vom Netz zu nehmen, da sich auf seinem Server strafrechtlich verbotenes, da Sie beleidigendes Material befindet. Durch dieses Vorgehen erreichen Sie meist schneller etwas, als wenn Sie sich auf einen Rechtsstreit mit dem Homepagebesitzer einlassen, der Sie an den Pranger gestellt hat.

Aber nicht nur dies: Wer als Angestellter einer Firma über diese im Internet herzieht, etwa weil er sich mal wieder über den Chef aufgeregt hat, so ist dies jedenfalls ein Grund zur Abmahnung, eventuell auch ein Grund zur fristlosen Kündigung. Als Angestellter unterliegen Sie einem Gebot der Zurückhaltung, was Äußerungen über Ihre Firma in der Öffentlichkeit anbelangt. Es mag Gründe geben, etwa im Rahmen einer Position als Betriebsratsmitglied, sich kritisch über seine Firma zu äußern, aber dies muss immer mit gebotener Sachlichkeit und Zurückhaltung geschehen.

Virtuelle Spielkasinos

Der Faszination des Glücksspiels, der unvorhersehbaren Abfolge von Gewinn und Verlust, sind schon viele Menschen erlegen. Dass am Ende immer nur die Bank gewinnt, wird geflissentlich übersehen. Kein Wunder also, wenn findige Kasinochefs ihre Spielhöllen auch in der virtuellen Welt betreiben. Ihr Engagement zahlt sich aus: Der weltweite Umsatz mit Online-Glücksspielen lag 1998 bei annähernd zwei Milliarden US-Dollar. Zehn Milliarden sind für das Jahr 2000 anvisiert.

Für den Spielfreudigen bieten die virtuellen Zockerhöhlen einige Vorteile: Er muss sich weder nach Öffnungszeiten richten, noch einer restriktiven Kleiderordnung unterwerfen. Voraussetzung für eine Runde Roulette oder Poker ist lediglich ein PC mit Internetzugang sowie eine Kreditkarte. Über sie lässt sich gleich das Guthabenkonto anlegen.

Der Markt für das Online-Glücksspiel wird von US-Anbietern dominiert. Durch Gesetzesinitiativen, die das Zocken komplett aus dem Cyberspace verbannen wollen, in die Ecke gedrängt, haben sie ihre Server auf juristisch sicherem Terrain in der Karibik untergebracht. Großer Beliebtheit erfreuen sich die Isla Margarita, Antigua, Grenada und die Cook-Inseln. Gut für die Betreiber, schlecht für die Spielwütigen. Denn diese müssten im Zweifelsfall ihren Gewinn vor einem dortigen Gericht einklagen.

In Deutschland zeigen die etablierten Kasinos momentan noch wenig Neigung, den Cyberspace mit Glücksspielen für sich einzunehmen. Die strengen Spielbankgesetze stehen dem entgegen. Ein Vorpreschen könnte den Lizenzentzug bedeuten. Und so beschränken sich die hiesigen Betreiber darauf, dem Interessierten das exquisite Flair ihrer heiligen Hallen oder die Spielregeln von Black Jack und Baccarat näher zu bringen.

Hohe Summen kann der Spieler hier wie dort verlieren. Nur ist die Hemmschwelle bei den virtuellen Daddelbuden niedriger. Wie der Fall der Amerikanerin Cynthia Hanies zeigt. Mit einem Dutzend Kreditkarten ausgestattet, hatte sie monatelang trotz immenser Schulden weitergespielt. Am Ende stand sie bei ihrer Bank mit über 70.000 US-Dollar in der Kreide. Spielsüchtige sollten spätestens dann ihren Weg zu Selbsthilfeorganisationen wie Gamblers Anonymous finden. Wie praktisch, dass etliche Cyberkasinos gleich einen entsprechenden Link auf ihrer Site platziert haben.

Rechtliche Aspekte zu Kasinos

Das Bürgerliche Gesetzbuch führt in § 762 Absatz 1 zum Glücksspiel aus:

Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

Soll heißen: Wettschulden sind Ehrenschulden. Einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns haben Sie nicht. Doch es gibt Ausnahmen davon. Damit nicht etwa jeder Lottospieler um seinen noch so kleinen Gewinn bangen muss, bestimmt § 763 BGB:

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.

Das bedeutet: Jede in Deutschland konzessionierte Spielbank, jede Lottogesellschaft oder jede genehmigte Pferdewette, muss Ihnen Ihre Gewinne auch auszahlen.

Die venezolanische Spielbank ohne Niederlassung und insbesondere ohne Konzession in Deutschland hingegen werden Sie wohl oder übel in Venezuela auf Auszahlung des Gewinns verklagen müssen, um zu einem in Venezuela vollstreckbaren Urteilstitel zu kommen.

Also: Bietet ein kleiner deutscher Lottohändler Spielmöglichkeiten über das Internet an, ist immer noch Vorsicht angesagt, schließlich haben Sie den Spielschein als einzigen Nachweis Ihres Tipps nicht in der Hand. Aber kaufen Sie beispielsweise Klassenlotterielose, die Ihnen zugesandt werden, besteht kein Problem.

Spielen Sie bei irgendeiner der Bermuda-Spielbanken, sollten Sie damit rechnen, dass Gewinne nicht ausbezahlt werden und sich über Gutschriften auf Ihrem Kreditkartenkonto freuen.

Hacking und Cracking

Laut Angaben der BSA waren 1998 von weltweit 615 Millionen neu installierter Standardapplikationen 231 Millionen Raubkopien. Der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden betrug elf Milliarden US-Dollar. Die Spitzenplätze in der Pirateriestatistik belegen Vietnam (97 Prozent) und China (95 Prozent), dicht gefolgt von den GUS-Staaten (93 Prozent) sowie Russland (92 Prozent). Mit 28 Prozent gehört Deutschland zu den Ländern mit einer vergleichsweise geringen Quote, angesichts der Schadensumme belegt es jedoch im europäischen Vergleich nach wie vor den ersten Platz.

Bei der Verteilung der illegalen Kopien kommt dem Internet eine herausragende Rolle zu. So fanden sich nach Angaben der BSA im August 1999 im globalen Datennetz 2,2 Millionen Dokumente, die Hinweise auf Raubkopien enthielten. Als Entgegnung setzt die BSA nun auch in Europa auf Internetfahnder. Diese ermitteln verdeckt und geben dann Hinweise an den Internet Service Provider (ISP), der die entsprechende Site vom Netz nehmen muss.

Doch alle Versuche, die illegalen Online-Aktivitäten einzudämmen, gleichen dem Kampf gegen eine Hydra: Kaum ist eine Cracksite geschlossen, treten zwei neue an ihre Stelle. Während sich die eine mit Linklisten begnügt, bietet eine andere die heiße Ware direkt auf dem Server ihres ISPs an. Der Besuch von der BSA gilt dabei offensichtlich als Indiz für die Qualität der angebotenen Cracks. Ganz ungeniert wirbt etwa Gullisworld damit, dass man die erforderlichen Cracks und Seriennummern nach dem Onlineverbot nun über den Newsletter anfordern könne. Abgesehen davon stehen die illegalen Tools für Programme von Unternehmen, die in keiner starken Lobby zusammengeschlossen sind, weiterhin zur freien Verfügung.

Anleitungen zum Programmieren von solchen Tools finden sich ebenfalls im Internet. Ob How-TOs für den Newbie oder fortgeschrittene Techniken für den Profi. Wer gar zu faul ist, bedient sich ganz einfach bei vorgefertigten Softwarepaketen (Construction Kits), die nach dem Baukastenprinzip funktionieren. Was viele schlichtweg ignorieren: Das heruntergeladene Hackertool kann zum Bumerang werden, indem es als Trojanisches Pferd den Rechner des ahnungslosen Anwenders zu verteilten Attacken benutzt.

Rechtliche Aspekte zu gecrackten Programmen

Seriennummern, Passwörter, Dongles oder Kopierschutzmechanismen auf CDs stellen eine Herausforderung für jeden Hacker oder Cracker dar. Selbstverständlich knackt er sie nur, um Kommerzprogramme wie Shareware vor dem Kauf einige Wochen zu testen.

Das Urheberrecht sieht solche Eingriffe in den Programmcode jedoch als zustimmungsbedürftige Handlung an. Soll heißen, nur der Programmhersteller darf Cracks zu seinem Programm veröffentlichen. Jeder andere braucht die Genehmigung oder er verletzt das Urheberrecht des Herstellers.

Was ist nun mit dem so häufig auftretenden Fall der "verlorenen" Seriennummer, der verlegten Original-CD oder dem Dongle, das angeblich den Drucker stört? Hier darf man keineswegs zur Selbsthilfe greifen:

Nackte Tatsachen

Laut Freud beherrscht der Sexualtrieb als einer der stärksten Urinstinkte den Menschen. Dies scheint insbesondere für den Homo Digitalis zu gelten. Die Anfragen an Suchmaschinen, live mitzuverfolgen etwa bei Metaspy oder Fireball, sprechen eine deutliche Sprache. Bis zur Hälfte der Suchenden forscht nach Schmuddelbildern und schlüpfrigen Texten.

Jeder, der versichert, volljährig zu sein, darf zumindest einen Gratisblick auf die entsprechenden Teaser-Seiten werfen. Bei den kommerziellen Angeboten gelangt man nur nach Angabe einer gültigen Kreditkartennummer hinter das Schlüsselloch. Dort geht's dann zwar hardcoremäßig zur Sache, doch bei den Profis gilt die eiserne Regel, dass Kinderpornografie und Sodomie tabu sind.

Und so gibt es auf den kostenpflichtigen Sites nichts, was woanders nicht auch kostenfrei zu haben wäre. Vor allem seitdem Lack und Leder gesellschaftsfähig geworden sind, wagen sich viele Fetischisten über das Web an die Öffentlichkeit. Viele wollen ihre privaten Homepages als echte Lebenshilfe verstanden wissen und bieten außer Linksammlungen gleich auch Diskussionsforen. Der Meinungsaustausch dreht sich allerdings meist um die Frage: Wie finde ich einen gleich gesinnten Partner? Doch die Chancen dafür stehen denkbar schlecht. Zum einen ist das Geschlechterverhältnis für die Männer im Netz denkbar ungünstig. Zum anderen kann man sich nie sicher sein, nicht einem gefälschten Posting aufzusitzen.

Die von vielen Sexualforschern gewagte These von einer neuen sexuellen Revolution mit Hilfe des Cyberspace wird wohl ein Wunschtraum bleiben. Die Befriedigung echter Bedürfnisse lässt sich nun mal nicht mit einem Browser und einer Tempo-Packung erreichen.

Rechtliche Aspekte bei Porno-Sites

Pornografie im Internet ist genau wie sonst auch im Rahmen der Gesetze erlaubt. Das heißt insbesondere, dass die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten sind. Der Betreiber hat also durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass derjenige, der den virtuellen Sexklub besucht, auch wirklich über 18 Jahre alt ist.

Schwieriger wird es im Chat oder in Diskussionsforen. Entweder der Betreiber ist rigoros, führt eine strenge Zugangskontrolle ein und löscht auf den Boards alles, was nach Erotik aussieht. Als Konsequenz dürfte sich die Community rasch auflösen. Viele Forenbetreiber versuchen daher, durch eine Chatiquette gewisse Grundregeln einzuführen, an die sich jeder Teilnehmer zu halten hat.

Letzteres wird wohl die einzige Möglichkeit sein, wobei viele Boards zwischenzeitlich die Selbstregulation derart lösen, dass sie unerwünschte Personen auf Grund ihrer IP-Adresse oder des gewählten Namens aussperren. In besonders hartnäckigen Fällen wird auch schon mal der ISP informiert, der auf Grund seiner AGBs geeignete Maßnahmen treffen kann. Demjenigen, der unangenehm auffällt, wird hierdurch viel effektiver das Forum entzogen, als es jede Sanktion seitens des Betreibers ermöglicht.

Im Übrigen gilt: Boards, Chats und virtuelle Communitys sind Ausprägungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz geschützt.

Art. 5. Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Fazit

Das Internet als modernes Informations- und Kommunikationsmedium ist aus unserer Welt nicht mehr wegzudenken. Fluch und Segen liegen dabei dicht zusammen. Der Boom der weltumspannenden Datennetzes hat zu einer Vielfalt der Inhalte geführt, die heute kaum mehr überschaubar ist. Auch wenn Experten den Anteil der illegalen Internetinhalte auf unter ein Prozent schätzen: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt, und man muss abwägen zwischen diesen und anderen Interessen der Gesellschaft. Dazu gehören der Schutz der Menschenwürde, des geistigen Eigentums und der Privatsphäre ebenso wie die Wahrung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung.

Die Entfaltung der globalen Informationsnetze als Jobmotor soll nicht durch ein Übermaß staatlicher Regelungen behindert werden. Andererseits soll einem Missbrauch des Internets entgegengetreten werden. Dies kann jedoch nur funktionieren, wenn sich die gesamte Netzgemeinde ihrer Verantwortung bewusst ist. Weder Anbieter noch Surfer können ernsthaft wollen, dass einige wenige Kriminelle das Bild des Internets bestimmen. Zudem umfasst die Fürsorgepflicht des Staates den Schutz von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis, insbesondere Kinder und Jugendliche. Solange er dieses Ziel mit rechtsstaatlichen Mitteln erreicht, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Doch noch ist der Bereich des Internetrechts mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Unsere Rubrik tecAdvokat informiert Sie daher regelmäßig über die neuesten juristischen Entwicklungen. (tri)