Ihr Recht beim Online-Kauf

03.08.2000 von Rainer Wertenauer
Mit dem neuen Fernabsatzgesetz adressiert die Gesetzgebung endlich eine Vielzahl von bisher ungeklärten Unstimmigkeiten beim Kauf per Internet, Fax oder Telefon. Die wichtigste Regelung ist das Rückgaberecht bei Nichtgefallen.

Immer mehr Geschäfte werden heutzutage online abgewickelt. Anders als beim klassischen Einkauf im Laden kann sich der Käufer dabei nur schwer eine Vorstellung von der Person des Verkäufers machen, und vor allem die Waren nicht in Augenschein nehmen. Häufig stellt sich dann bei Lieferung der Ware heraus, dass diese nicht den Vorstellungen entspricht. Wollte der Käufer dann wegen Nichtgefallen umtauschen, kam es in der Vergangenheit häufig zu Auseinandersetzungen. Um diesem Missstand abzuhelfen trat mit Wirkung vom 01.07.2000 das Fernabsatzgesetz in Kraft (Text im Bundesgesetzblatt Nummer 28 vom 29. Juni 2000).

Das neue Fernabsatzgesetz soll einen einheitlichen Schutz des Verbrauchers beim Vertragsschluss per Fernkommunikationsmittel bewirken. Gemeint sind damit Vertragsabschlüsse insbesondere per Brief, Telefon, Telefax, E-Mail und sonstige Teledienste. Also alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss ohne gleichzeitige Anwesenheit der beiden Vertragsparteien ermöglichen. Hauptanwendungsgebiete werden dabei sicherlich die Katalogbestellung und zunehmend der Internethandel und das Tele-Shopping sein. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist dabei jeder, der ein Rechtsgeschäft für seinen privaten Bereich eingeht. Ausgeschlossen sind somit gewerbliche Rechtsgeschäfte.

Grundsätzlich werden alle Vertragsarten erfasst, wobei jedoch einige Bereiche wie Fernunterricht, Finanzgeschäfte oder Versicherungen, sowie die regelmäßige Lieferung von Getränken und Lebensmitteln ausdrücklich ausgeschlossen sind. Diese Bereiche unterliegen zumeist bereits bestehenden spezielleren Verbraucherschutzregelungen, sodass der Verbraucher hinreichend geschützt ist, oder nach Meinung des Gesetzgebers keines besonderen Schutzes bedarf.

Wichtig ist also zu beachten, dass nicht nur der klassische Kaufvertrag für Waren, sondern beispielsweise auch Verträge über die Bereitstellung einer Flatrate oder eines Telefonanschlusses von diesem Gesetz erfasst werden.

Was muss der Verkäufer leisten?

Das Fernabsatzgesetz sieht eine weit gehende Unterrichtung des Verbrauchers durch den Unternehmer vor. Der Verbraucher ist rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages klar und verständlich über folgende Punkte zu informieren

Bei der Aufzählung mag es auf den ersten Blick scheinen, als würden diese Punkte in aller Regel beim Onlineshopping ohnehin beachtet werden. Bei genauem Hinsehen wird man aber häufig feststellen, dass bereits der erste Punkt bei einer Vielzahl von Onlineshops nicht, oder nur schwer festzustellen ist.

Zusätzlich müssen diese Informationen dem Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss auf das Widerrufsrecht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. Was hierunter im Detail zu verstehen ist, und ob die Zusendung per E-Mail genügt, wird letztlich von den Gerichten zu klären sein. Es spricht vieles dafür, dass eine E-Mail - so der Zugang nachweisbar ist - ausreichend sein wird.

Widerrufsrecht

Wichtigste Information, die der Unternehmer geben muss, ist das im Fernabsatzgesetz neu vorgesehene Widerrufsrecht. Danach hat der Besteller das Recht, den Kaufvertrag ohne Begründung binnen zwei Wochen ab Lieferung der bestellten Ware zu widerrufen. Bei Dienstleistungen startet die Frist mit der Bestellung. Faktisch bedeutet dies, dass der Vertrag diese zwei Wochen in der Schwebe ist und der Händler ohne weiteres mit einer Rücksendung der Ware beziehungsweise Stornierung der bestellten Leistung rechnen muss. Von diesem Widerrufsrecht des Verbrauchers kann auch durch Vereinbarungen, oder anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden.

Wichtig dabei: Diese Frist von zwei Wochen gilt nur, wenn der Händler über oben genannte Punkte aufgeklärt und ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Hat er dies nicht getan, so verlängert sich die Frist auf vier Monate.

Weist also der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht auf das bestehende Widerrufsrecht hin, so kann der Käufer den nach dem 01.07.2000 geschlossenen Kaufvertrag noch vier Monate nach Lieferung der Ware rückgängig machen.

Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er ordnungsgemäß seiner Informationspflicht nachgekommen ist und über das Widerrufsrecht informiert hat. Idealerweise sollte er sich dies in seinem Bestellformular deshalb ausdrücklich bestätigen lassen.

Ausübung des Widerrufsrechts

Um das Widerrufsrecht in Anspruch zu nehmen, ist der Widerruf fristgemäß abzuschicken und die gelieferte Ware zurückzusenden. Einen Grund muss der Kunde dabei nicht angeben. Dabei hat der Händler auch die Kosten der Rücksendung zu tragen. Lediglich bis zu einem Bestellwert von 40 Euro darf der Händler die Rücksendungskosten dem Kunden auferlegen. Dies muss allerdings vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden, beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andernfalls trägt der Händler auch bei geringen Bestellwerten die Kosten allein.

Der Kunde sollte darauf achten, die rechtzeitige Absendung des Widerrufs beweisen zu können. Im Zweifel sollte deshalb der Widerruf per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Leider gibt es, wie nicht anders zu erwarten, natürlich auch hier wieder Ausnahmen, bei denen das Widerrufsrecht nicht gilt:

Beim letzten Punkt ist jedoch höchst umstritten, inwieweit Internet-Auktionen wirklich hierunter fallen. Häufig handelt es sich nämlich nicht um echte Auktionen, sondern lediglich um Verkauf gegen Höchstgebot, wobei sich der Verkäufer vorbehält, ob er wirklich verkauft. Hier kommt es auf die Geschäftsbedingungen des Auktionshauses an. Liegt keine echte Versteigerung vor, dann besteht natürlich weiterhin das Widerrufsrecht.

Widerruf auch bei Defekt

Neben den neuen Rechten hinsichtlich Widerruf, kann der Kunde natürlich weiterhin die Ware umtauschen, wenn sie mangelhaft ist oder nicht den ausdrücklichen Zusagen des Verkäufers entspricht (Gewährleistungsrecht).

Dies bedeutet, dass der Käufer Wandelung des Kaufvertrages, also Rückgabe der Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises, beziehungsweise Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen kann. Dem Verkäufer steht lediglich die Möglichkeit offen, diese Gewährleistungsrechte dahingehend einzuschränken, dass er eine Ersatzlieferung, oder Reparatur durchführen darf. Diese Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Kauf zu.

Nunmehr erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt ist der Fall der Lieferung unbestellter Waren/Dienstleistungen. Hier bestimmt §241a BGB, dass ein Anspruch eines Unternehmers nicht entsteht, wenn dieser unbestellte Sachen liefert. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die hier gesetzlich normiert wurde. Auch bisher war in diesen Fällen meist klar, dass der Verbraucher nicht bezahlen muss, da regelmäßig der Unternehmer natürlich einen Auftrag nicht nachweisen konnte. Allerdings sind Ansprüche dann nicht ausgeschlossen, wenn der Verbraucher erkennen musste, dass es sich um eine Fehllieferung gehandelt hat. Demzufolge ist dem Empfänger einer unbestellten Lieferung zu raten, dem Versender hiervon Mitteilung zu machen und die Ware auch nicht zu benutzen. Andernfalls besteht die Gefahr, doch zahlen zu müssen.

Das neue Gesetz in aller Kürze

Beim per Internet oder mit anderen Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Vertrag hat der Verbraucher nun die Möglichkeit, den Vertrag binnen zwei Wochen ab Lieferung zu widerrufen. Wurde er vom Unternehmer hierüber nicht ordnungsgemäß informiert, so verlängert sich die Frist auf vier Monate.

Bei Lieferung unbestellter Waren muss der Verbraucher nicht bezahlen.

Die allgemeinen Gewährleistungsregeln bei Mängeln an der gelieferten Ware bleiben neben diesen neuen Regelungen weiterhin in vollem Umfang bestehen.

Die Neuregelungen stellen eine deutliche Stärkung der Verbraucherrechte dar, weil nunmehr auch ohne zwingenden Grund ein Widerrufsrecht besteht und somit Ware problemlos zur Ansicht bestellt werden kann. (mha)

Über den Autor:

Rainer Wertenauer ist Rechtsanwalt in München und im Internet unter www.onlinekanzlei.de erreichbar.