Kfz-Haftpflichtversicherung

Haftung bei Fahrgemeinschaften

13.07.2014 von Renate Oettinger
Fahrgemeinschaften werden immer beliebter, weil sie Kosten sparen. Aber wie sieht es bei einem Unfall aus, wer haftet wofür? Die Arag-Experten zeigen die versicherungsrechtlichen Vorschriften auf.

Hohe Benzinpreise lassen Autofahrer nach Alternativen suchen. Neben dem öffentlichen Nahverkehr bietet sich für Berufspendler die Bildung von Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten, man ist schnell unterwegs und die gemeinsame Fahrt verspricht Geselligkeit. Die Arag-Experten sagen, was zu beachten ist.

Fahrgemeinschaften haben Vorteile. Doch häufig wird verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte.
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Es entsteht eine GbR

Bei allen Vorteilen sollte der jeweilige Fahrer sich auch der Risiken bewusst sein. Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um in einem Kraftfahrzeug unter Teilung der Kosten eine gemeinsame Autofahrt anzutreten, entsteht dadurch rein rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt den reinen Gefälligkeitsbereich und es werden sowohl Rechte als auch Pflichten begründet.

Kann ein vereinbarter Termin z.B. nicht eingehalten werden, so muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung rechtzeitig unterrichten, damit diese sich um Alternativen kümmern können. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten (z.B. weil man am Montag mal "blau" machen möchte), setzt sich der Fahrer auch Schadensersatzansprüchen (z.B. Erstattung von Taxikosten) aus. Alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sollten um Unmut oder Missverständnisse zu vermeiden, die getroffenen Abmachungen schriftlich fixieren und durch Unterschrift bestätigen, raten die Arag-Experten.

Wer haftet bei einem Unfall?

Häufig wird verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte. Fahrer bzw. Halter haften aber laut Arag-Experten auch bei unentgeltlicher Mitnahme eines Fahrgastes für einen schuldhaft verursachten Schaden. Die Halterhaftung geht sogar noch weiter und erfasst auch unverschuldet verursachte Schäden. Diese werden zwar überwiegend durch Versicherungsleistungen, meist der Kfz-Haftpflichtversicherung, gedeckt. Es sind aber Fallkonstellationen denkbar, die nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder die im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungssumme übersteigen.

Ohne Versicherungsschutz haften Fahrer bzw. Halter persönlich mit dem Privatvermögen. Es ist daher zu empfehlen, für diese Fälle die Haftung so weit wie möglich einzuschränken bzw. auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluss sollte aus Beweisgründen schriftlich fixiert und vom jeweiligen Mitfahrer unterschrieben werden.

Kostenteilung muss exakt sein

Soll eine Kostenteilung vereinbart werden, dann muss man bei der Festsetzung der Höhe darauf achten, dass man nicht in den gewerblichen Bereich vordringt. Die Beträge dürfen weder kostendeckend sein, d.h. der Fahrer muss für seinen Anteil selbst aufkommen, noch darüber hinausgehen. Andernfalls müsste der Fahrer z.B. noch ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein erlangen.

Wie man einen Kilometerpreis ausrechnet

Zur Ermittlung des Preises sollten die auf sechs Jahre zu verteilende Abschreibung, Spritverbrauch, Wartungskosten und Versicherung zusammengerechnet und durch die Jahresfahrleistung geteilt werden. Der so ermittelte Kilometerpreis ist dann durch die Personenzahl der Fahrgemeinschaft inkl. des Fahrers zu teilen.

Rechenbeispiel

Quelle: www.arag.de

Firmenwagen: Du verdienst, was du fährst -
An der Marke des Firmenwagens lässt sich das Einkommen ablesen
Der Dienstleister Compensation-Online Services hat in seiner Datenbank mit 250.000 Gehaltsdatensätzen 33.000 Arbeitsverhältnisse der letzten zwölf Monate analysiert, denen ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Untersuchung zeigt einen direkten Zusammenhang zwischen Höhe des Einkommens und bevorzugter Automarke auf.
Bei einem Einkommen von 54.000 Euro im Jahr ...
... fahren die Fach- oder Führungskräfte...
am häufigsten einen Opel,
... der mit einem Bruttolistenpreis von knapp 30.000 Euro zu Buche schlägt. Hier im Bild der Opel Insignia.
Wer gut 56.000 Euro im Jahr verdient, ...
.. .nimmt als Firmenwagen gern einen ...
Skoda ...
... zum Durchschnittswert von 28.800 Euro. Hier im Bild Scoda Oktavia.
Bei einem Jahreseinkommen von 62.600 Euro ...
... greift der Mitarbeiter oft zu einem ...
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der mit einem Bruttolistenpreis von knapp 31.000 Euro zu Buche schlägt. Hier im Bild der Ford S-Max.
Wer 64.500 Euro im Jahr verdient, ...
... bevorzugt als Firmenwagen einen...
VW.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 33.000 Euro. Hier im Bild der VW Passat
Bei einem Einkommen von knapp 73.000 Euro im Jahr ...
steht als Firmenwagen oft ein..
Mazda hoch im Kurs.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 30.000 Euro.
Verdienen Führungskräfte knapp 98.000 Euro, ...
bevorzugen Sie als Firmenwagen einen...
Audi.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 46.000 Euro. Hier im Bild die Produktion des Audi A6.
Manager mit einem Jahreseinkommen von knapp 102.000 Euro ...
... fahren gern einen ...
Volvo.
Der durchschnittliche PKW-Preis liegt bei knapp 42.000 Euro. Hier im Bild der Volvo XC90
Führungskräfte, die 104.000 Euro verdienen, ...
... bevorzugen als Firmenwagen einen ...
Mercedes ...
... zum Durchschnittspreis von 48.200 Euro. Hier im Bild die E-Klasse von Mercedes.
Verdienen Führungskräfte 108.000 Euro, ...
fahren sie gern ...
... einen BMW ...
... zum Durchschnittspreis von 48.000 Euro. Hier im Bild der X3 von BMW.
Spitzenverdiener ...
... mit einem Jahreseinkommen von 275.000 Euro leisten sich auch einen Firmenwagen zu einem Spitzenpreis.
von 98.000 Euro ...
Porsches sind aber unter den Firmenwagen nur selten vertreten ( 0,2 Prozent aller Firmenwagen).