GEZ-Gebühren für PCs: Hat Gesetzgeber sich ausgetrickst?

26.03.2007
Seit Januar 2007 besteht per Gesetz Rundfunkgebührenpflicht für PCs. Dennoch müssen die meisten Betriebe, Freiberufler und Vereine ihren PC keineswegs bei der GEZ anmelden und somit auch keine PC-Rundfunkgebühren zahlen. Dies meint jedenfalls der E-Learning-Anbieter akademie.de.

Der Grund dafür sei, dass nach dem Gesetz für nicht nur privat genutzte, „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ eine Rundfunkgebühr nur anfällt, wenn auf dem gleichen Grundstück noch kein anderes Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (§ 5, Abs. 3, 8. RGebStV – siehe Link).

Da sich die meisten Betriebe auf einem Grundstück mit mehrfach genutzten Objekten befinden, existiert auf dem jeweiligen Grundstück meist schon irgendwo ein herkömmliches Rundfunkgerät. Das könne bei einem Gewerbetreibenden oder bei Mischnutzung auch in einem Privathaushalt der Fall sein. Nach dem Gesetz entfiele dann die PC-Gebührenpflicht auf dem Grundstück.

Die auf akademie.de vertretene Rechtsmeinung betrifft damit auch Privathaushalte, die einen PC besitzen. Bei rein privater PC-Nutzung wäre hier zwar der PC rundfunkgebührenpflichtig, wenn kein Radio und/oder Fernseher bereits vorhanden ist. Wenn aber der PC im Privathaushalt nicht nur rein privat, sondern zusätzlich beruflich oder gemeinnützig genutzt wird, ist nach dem Gesetz ebenfalls § 5, Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, anzuwenden. Dies würde bedeuten, dass – ähnlich wie für Betriebe oder Vereine – auch Privathaushalte grundsätzlich keine PC-Rundfunkgebühren zahlen müssen, wenn sie den PC nicht nur privat nutzen und auf dem Grundstück irgendein anderer Anwohner ein GEZ-pflichtiges, normales Rundfunkgerät betreibt.

Vor der Veröffentlichung der Rechtsmeinung hatte die akademie.de-Redaktion zunächst bei der GEZ nachgefragt, wie die GEZ zu dieser Rechtsauffassung steht. Im Antwortschreiben der GEZ vom 12.02.2007 hätte die GEZ dagegen jedenfalls nichts einzuwenden gehabt, heißt es weiter.

Diese Interpretation der Rechtslage zu den PC-Rundfunkgebühren erscheint auch sachgerecht. Denn nur über den eindeutigen Grundstücksbezug der Gebührenregelung gemäß § 5, Abs. 3, 8. RGebStV, konnte der Gesetzgeber kleine und große Firmen beim PC-Rundfunkgebührenaufkommen möglichst gleichstellen: Nur, indem nicht auf den Einzelbetrieb, sondern auf das Grundstück abgestellt wurde, ließ sich verhindern, dass nicht nur ein DAX-Konzern wie VW für Tausende Mitarbeiter-PCs auf dem Werksgrundstück in Wolfsburg faktisch keine Rundfunkgebühr zahlen muss. Sondern dass Gleiches beispielsweise auch für angenommene 200 Existenzgründer und Kleinunternehmer eines Gewerbehofs auf einem gemeinsamen Grundstück gilt. Der Gesetzgeber hätte grob ungerecht gehandelt, wenn er bei der GEZ-Gebührenregelung Großkonzerne privilegiert und Existenzgründer zur Kasse gebeten hätte. (dsc)

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