Flankenschutz für die Deutsche Telekom

27.04.2001
Ende März traf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ein ganzes Bündel von Entscheidungen zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) und Digital Subscriber Line (DSL). Die neuen Regelungen werden kaum für besseren Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt sorgen - der Branchenführer behält seine Poleposition.

Von: Ernst Schneider

Angesichts der Nervosität, die zurzeit im TK-Markt herrsche, sollen die Beschlüsse "einen klaren Orientierungsrahmen für den Wettbewerb im Telekommunikationsbereich setzen", sagte der neue Präsident der Behörde, Matthias Kurth, als er am 30. März die Entscheidungen der RegTP vorstellte. Er begann seine Ausführungen mit den Neuerungen zu den TAL-Entgelten - das Thema, das in der Öffentlichkeit die meiste Beachtung gefunden hatte. Die monatlichen Gebühren für die gewöhnliche Kupferdoppelader sinken ab 1. April von 25,40 Mark auf 24,40 Mark. Die so genannten Einmalentgelte für Umschaltung und Kündigung werden von 191,64 auf 181,09 Mark beziehungsweise von 107,70 auf 74,45 Mark reduziert. Die Telekom hatte gerade in diesem Bereich eine massive Erhöhung beantragt. Fachleuten war allerdings die Aussichtslosigkeit dieses Ansinnens von vornherein klar, bietet der Ex-Monopolist die Leistungen seinen eigenen Kunden doch wesentlich günstiger an.

Der zweite Beschluss betraf das so genannte Line-Sharing. Hierbei wird die Anschlussleitung in einen höheren und einen niedrigeren Frequenzbereich unterteilt (Entbündelung), um eine getrennte Sprach- und Datenübertragung auf einer herkömmlichen Kupferdoppelader zu ermöglichen. Bisher hat der Ex-Monopolist ein solches, für die Wettbewerber aus Kostengründen besonders interessantes Line-Sharing, strikt abgelehnt. Seit dem 1. Januar 2001 zwingt EU-Recht marktbeherrschende Unternehmen wie die Telekom allerdings dazu, ihren Mitkonkurrenten einen gemeinsamen Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss anzubieten. Die Entscheidung der RegTP war daher zu erwarten. Die Telekom muss den Wettbewerbern binnen zwei Monaten einen gemeinsamen Zugang anbieten. Weiterhin wird ihr eine dreimonatige Erprobungsphase eingeräumt.

erhaften Niedrigpreisen geführt. Der Ver-

braucher wird am Ende der Dumme sein".

Im Bereich "Resale" (Weiterverkauf von Leistungen an Endkunden) musste sich die RegTP mit einem Missbrauchsverfahren beschäftigen, das von der Debitel AG eingeleitet worden war. Der "rosa Riese" wird verpflichtet, Debitel Leistungen im Teilnehmernetzbereich zum Zwecke des Wiederverkaufs zur Verfügung zu stellen. Innerhalb von drei Monaten muss ein Vertragsangebot vorliegen, ohne dass die Behörde die einzelnen Vertragsinhalte konkret vorschreibt. Die Entscheidung betrifft natürlich nicht nur Debitel. Die Telekom muss allen Diensteanbietern solche Leistungen anbieten.

Kein Dumping im Zukunftsmarkt DSL?

Der letzte und wohl auch schwierigste Beschluss betrifft den zukunftsträchtigen DSL-Markt. Die Digital Subscriber Line gilt als künftiger Standard für Internet-Zugänge und soll Multimedia per Internet massenfähig machen. Mit DSL können Daten bei hoher Geschwindigkeit über die normale Kupferader übertragen werden. Im asynchronen Verfahren (ADSL) lassen sich Übertragungsraten im Downstream von bis zu 8 MBit/s und im Upstream von bis zu 768 kBit/s erzielen. Bei T-DSL sind es allerdings nur 768 kBit/s beziehungsweise 128 kBit/s. Der Telekom wird in diesem Bereich sowohl von Konkurrenten als auch dem Bundesverband der lokalen und regionalen Telekommunikations-Gesellschaften (Breko) massives Preisdumping und damit unlauterer Wettbewerb vorgeworfen.

Der Breko hatte deshalb ein Nachentgeltregulierungs-Verfahren beantragt, das daraufhin von Amts wegen eingeleitet wurde. Die aktuellen Entgelte seien "regulatorisch nicht zu beanstanden", so Chefregulierer Kurth.

Geprüft wurde, ob die Entgelte in Verdrängungsabsicht unter den Kosten kalkuliert und damit diskriminierend seien. Die RegTP stellt zwar fest, dass die Preise die Kosten nicht in allen Angebotsvarianten deckten. Dies sei vor allem in der Kombination von T-DSL mit den verschiedenen ISDN-Varianten aufgefallen. Das Paket T-DSL in Verbindung mit dem Analoganschluss sei dagegen über den tatsächlichen Kosten kalkuliert. Bei der Beurteilung müsse allerdings die im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehene "sachliche Rechtfertigung" berücksichtigt werden. Unternehmerisch sei die Ausnutzung von Größenvorteilen oder die Inkaufnahme von Anfangsverlusten bei einer Produkteinführung nicht zu beanstanden.

Die Telekom habe der Behörde eine mittelfristige Perspektive aufgezeigt, nach der die Verlustzone verlassen werden soll, da sich beispielsweise Prozessoptimierungen kostensenkend auswirken würden. Da keine Verdrängungswirkung erwiesen sei, könne auch gegen die nicht kostendeckenden T-DSL-Preise nicht eingeschritten werden. Mögliche Markteintrittsbarrieren, die andere Wettbewerber diskriminierend am Zugang zur notwendigen Netzinfrastruktur hinderten, lägen nicht vor.

Die RegTP werde die Entwicklung aber weiter beobachten. Der Zugang über T-DSL könne in Zukunft nicht nur allein mit T-Online-Leistungen genutzt werden, auch andere Internet Service Provider, ob mit oder ohne eigene Internet-Plattform, könnten T-DSL in Anspruch nehmen. Deshalb brauche man auch nicht zum Instrument der nachträglichen Entgeltregulierung greifen. Die Behörde würde aber künftig auf diskriminierungsfreie Bedingungen für alle Anbieter achten. (haf)