eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

08.07.2006 von Keller 
Im dritten Teil unserer Serie beschäftigt sich Rechtsanwalt Max-Lion Keller mit Widerrufs- und Anfechtungsrechten und der Verbindlichkeit der Gebote bei eBay-Auktionen.

Im ersten Teil unserer Serie haben wir uns mit den allgemeinen Rechtfragen zum virtuellen eBay-Marktplatz und dem Problem der Unternehmereigenschaft beschäftigt. Im zweiten Teil gab Rechtsanwalt Max-Lion Keller Antworten auf Fragen zu AGB und Garantie und Gewährleistung bei eBay-Auktionen. In dieser Folge geht es nun um die Widerrufs- und Anfechtungsrechten und der Verbindlichkeit der Gebote bei eBay-Auktionen.

Thema Nr. 5: Gerangel um Widerrufs- und Anfechtungsrechte

Haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei eBay?

Antwort 1: Ja, und zwar immer dann, wenn der eBay-Verkäufer ein Profi-Verkäufer ist, also gewerblich handelt.

In einem solchen Fall ist dem Verbraucher, der Waren von gewerblichen Anbietern ersteigert hat, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zuzugestehen. Dies wurde bereits im Jahre 2004 durch ein Grundsatzurteil des BGH entschieden (Urteil vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03).

Hintergrund zum Sachverhalt des zugrundeliegenden BGH-Fall: Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof über die Versteigerung eines "Diamant-Armbands mit 15 Karat Edelsteinen und 15 Karat Gold", welches für 252,51 Euro ersteigert wurde. Der Ersteigerer war jedoch mit dem Geschäft nicht zufrieden. So machte er geltend, dass die Edelsteine künstlich hergestellt wären und das Gold zudem nur aus einer dünne Schicht bestehe. Der Käufer schickte daraufhin das Armband zurück und verweigerte die Bezahlung. Zu Recht, befanden die Richter in Karlsruhe. Genau wie bei jedem anderen Versandgeschäft steht Ebay-Käufern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Voraussetzung: Der Verkäufer handelt gewerblich.

Rechtlicher Hintergrund des BGH-Fall: Prinzipiell gilt das Widerrufsrecht für alle sog. Fernabsatzverträge. Eine Ausnahme macht das Gesetz jedoch für Versteigerungen - hier wird das Widerrufsrecht ausgeschlossen (vgl. § 312d IV Nr. 5 BGB). Rechtlich umstritten war im oben dargestellten Fall nun, ob eBay-Auktionen rechtlich als Versteigerung i.S.d. § § 312d IV Nr.5 einzuordnen waren oder nicht. Nach dem Bundesgerichtshof stellen eBay-Auktionen jedoch definitiv keine Versteigerung dar. Dies begründete der BGH wie folgt: Bei typischen Versteigerungen komme der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zustande. Bei eBay entfalle jedoch ein solcher Zuschlag und der Käufer nehme selbst das Vertragsangebot an - einfach dadurch, dass er bis zum Auktionsablauf den höchsten aller gesetzten Preise geboten hat. Eben dadurch unterscheide sich eine eBay-Auktion von einer Versteigerung grundlegend.

Vgl. dazu Grundsatzurteil des BGH vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 37503

Antwort 2: Nein, und zwar dann nicht, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt - der Versteigerer also kein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Für Privatverkäufer gilt das erwähnte Widerrufsrecht eben nicht (häufiges Missverständnis unter Laien).

Wie übt man sein Widerrufsrecht richtig aus?

Antwort: Prinzipiell kann der eBay-Käufer (als Verbraucher) zwei Wochen lang das Geschäft gegenüber dem eBay-Verkäufer (als Unternehmer) widerrufen. Nun beginnt aber die zweiwöchige Frist nicht bereits ab dem Auktionsablauf zu laufen sondern überhaupt immer erst dann, wenn der eBay-Käufer korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Nur wenn diese Belehrung erfolgt ist, hat der Käufer auch überhaupt die Rückgabefrist zu beachten. Fehlt dagegen eine entsprechende Belehrung oder wurde sie etwa mangelhaft formuliert, fängt die Widerrufsfrist auch nicht an zu laufen.

Hinweis: Der gewerbliche eBay-Verkäufer hat direkt in seinem Angebotstext den Käufer auf sein ihm zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht hinzuweisen. Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem ein professioneller Ebay-Verkäufer die Widerrufsbelehrung auf der so genannten "mich"-Seite (eine Art elektronischer Visitenkarte bei Ebay), platziert hatte. Das Gericht war der Meinung, dass dort eBay-Käufer keine Rechtsbelehrungen erwarten müssen. Konsequenz: Die Frist des Widerrufsrechts beginnt hier nicht zu laufen.

Vgl. dazu Urteil des OLG Hamm 14.04.2005, Az. 4 U 2/05

Der Widerruf kann übrigens per Fax, Brief oder auch E-Mail erfolgen. Dabei gilt auch die Rücksendung der Ware als konkludent vorgenommener Widerruf.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?

Antwort: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann nach dem Oberlandesgericht Koblenz zur Konsequenz haben, dass sich das Widerrufsrecht des eBay-Käufers auf 6 Monate oder unter bestimmten Umständen auf unbestimmte Zeit verlängert.

Hinweis: Zugleich wies das OLG Koblenz darauf hin, dass eine Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift haben müssen. Der bloße Hinweis auf das "Postfach" genüge in diesem Zusammenhang nicht. Vgl.: Urteil des OLG Koblenz vom 09.01.2006, Az. 12 U 740/04

Genügt eine (isolierte) Widerrufsbelehrung auf der "Mich- Seite" bei eBay?

Antwort: Nein. Das Oberlandesgericht Hamm stellte insoweit klar, dass bei Fernabsatzgeschäften die Pflicht besteht, den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info Verordnung.

Eine (isolierte)Widerrufsbelehrung verstoße jedoch gegen eine solche Verpflichtung, da unter der Rubrik "mich" niemand Belehrungen über ein Widerrufsrecht des Käufers vermute. Dies schon aus dem Grund, da die Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei. Das "mich" finde sich jedoch unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten wolle, komme deshalb nicht auf den Gedanken, das "mich" anzuklicken. Tue der Kaufinteressent dies dennoch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen wolle, stoße er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschehe dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stelle aber keine klare und unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.

Anmerkung: Diese Auffassung wurde im übrigen durch das LG Bochum gestützt, welches in einem ähnlich gelagerten Fall über eine einstweilige Verfügung gegen einen eBay-Anbieter zu entscheiden hatte.

vgl.: Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05, Urteil des LG Bochum, Verfügungsbeschluss vom 31.11.05, Az. 13 O 147.

Genügt es, wenn eine Widerrufsbelehrung nur auf der jeweiligen eBay-Shopseite des Anbieters und dort unter dem Link "Shop-Bedingungen" platziert ist?

Antwort: Zumindest nach dem LG Traunstein hat man damit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. So reiche es aus, dass "die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben durch einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden." Schließlich könne "ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, nur weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind." Ließe sich daher durch einen einzigen Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen" die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbdingungen" finden, genüge diese Gestaltung den Anforderungen des § 312 c BGB in Verbindung mit § 1 BGB-Info-VO. vgl.: Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005, Az. 1 HK 5016/04

Was ist zu beachten, wenn man den über eBay getätigten Kaufvertrag anfechten möchte?

Antwort: Im Grunde genommen drei Dinge:

- Oftmals wird es "bequemere" Möglichkeiten als die Anfechtung geben, sich von einem über eBay geschlossenen Kaufvertrag wieder zu lösen. Zu nennen wäre insoweit etwa das Widerrufsrecht, welches jedem eBay Käufer (als Verbraucher) für den Fall zusteht, dass der Verkäufer ein "Unternehmer" i.S.d. § 14 BGB ist.

- eine Anfechtung unterliegt Fristen und ist in der Regel "unverzüglich" zu erklären.

Beispiel: Das LG Bonn hatte sich mit einem ebay-Fall zu beschäftigen, wonach ein eBay-Händler Briefmarken des Deutschen Reichs in der Qualitätsstufe 2 (Postfrisch mit Originalgummi") ab 630,00 Euro angeboten hatte. Nach Auktionsschluß bat der Meistbietende um Übersendung und Bestätigung der Qualität. Der Händler teilte ihm daraufhin mit, dass die Briefmarken nur die schlechtere Qualitätsstufe 3 (postfrisch mit Falzrest) hätten. Dies ergebe sich schon anhand des niedrigen Preises. Im Zuge einiger darauf folgender Schriftwechsel gerieten die Parteien aneinander, weil der Zustand der Briefmarken mit Hilfe einer in den Fachkreisen üblichen Abkürzung falsch beschrieben worden war. Der Händler erklärte daraufhin nach ca. drei Wochen die Anfechtung des Vertrages wegen eines Irrtums. Vor Gericht unterlag der Händler. Zwar war die Annahme einer Anfechtung wegen Irrtums durchaus denkbar. Allerdings muss eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erklärt worden sein. "Unverzüglich" bedeutet in diesem Fall "ohne schuldhaftes Verzögern" - demnach muss gleich nach der "Irrtumsentdeckung" die Anfechtung erklärt werden (§ 121 BGB). Im vorliegenden Fall schied jedoch eine Anfechtung aus, da sie mit 3 Wochen Verspätung abgegeben worden war und in dem Sinne nicht mehr als "unverzüglich" eingestuft werden konnte. Vgl. dazu Urteil des LG Bonn vom 08.03.2005, Az. 2 O 455/04.

Eine Anfechtung bedarf (neben der fristgerechten Anfechtungserklärung, s.o.) auch eines Anfechtungsgrunds. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei Abgabe des Gebotes ein Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache bestand.

Was gilt eigentlich bei den immer wieder öffentlichwirksamen eBay-Fällen, bei denen Leistung und Gegenleistung extrem auseinanderfallen?

Beispiel: Höchstes Gebot für BMW 320i Cabrio, Baujahr 1995 beträgt nur 63 Euro. Muss der Verkäufer nun seinen BMW für 63 Euro hergeben?

Antwort: Ja, selbstverständlich muss er das. Das Landgericht Bonn argumentierte in diesem Fall wie folgt:

- Kaufvertrag

In dem oben vorgestellten BMW-Sachverhalt wurde ein ganz normaler Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. Bereits indem der Verkäufer den Pkw zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf die Internetverkaufsplattform eBay eingestellt hat, hat er eine verbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages, abgegeben. Durch das online abgegebene Gebot des Käufers über 63 Euro hat dieser seinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt.

- Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Denn neben einem objektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB sowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives Element voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Eine solche ist aber bei einer Geschäftsabwicklung über eBay im Regelfall einem normalen eBay-Geschäft nicht zu erkennen.

- Anfechtung des Kaufvertrages

Der Verkäufer machte zwar geltend, ein Gebot über 63 Euro habe er "nie annehmen wollen". Darin ist jedoch kein Fehler in der Erklärung oder ein Irrtum über deren Bedeutung oder Tragweite zu sehen. Denn es stand dem Kläger nicht zu, ein Gebot, das mindestens 1,00 Euro betragen hätte, anzunehmen oder abzulehnen.

Vgl. dazu Urteil des LG Bonn vom 12.11.2004, Az. 1 O 307/04

Thema Nr. 6: Laufen eBay-Auktionen rechtlich immer reibungslos ab?

Stellt die Betätigung der Option "Sofort-Kaufen" tatsächlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar?

Antwort: Ja. Dies ergibt sich bereits aus den eBay-AGB. Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:

"Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluss. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."

- Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass einem die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien. Dies schon aus dem Grund, da vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den eBay-AGB zwingend erklärt werden muss.

- Auch steht der Annahme eines verbindlichen Angebotes nicht entgegen, dass die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander haben. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die eBay-AGB als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil).

Welche Rechte habe ich als Verkäufer bei den sog. "Spaßbietern", die nach Abgabe des höchsten Gebots einfach kurzerhand wieder von der Auktion abspringen?

Antwort: Mit diesem Phänomen hatte es erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu tun gehabt. In dem Fall ging es um einen Verkäufer, der bei eBay seinen Porsche angeboten hatte.

Ein Kunde hatte auf "Sofort-Kaufen" gedrückt, dies dann aber bestritten. Der Kläger argumentierte, dass die Identität des Beklagten als eBay-Käufer feststehe, da dieser sich ja immerhin unter seinen korrekten eBay-Namen mitsamt Passwort eingeloggt hatte. Dies reichte den Kölner Richter jedoch nicht als Beweis dafür aus, dass der Beklagte tatsächlich der angemeldete Nutzer war. So habe schließlich auch ein Dritter die Daten des Beklagten ausspioniert haben können.

Andere Gerichte haben übrigens bereits ähnlich entschieden. Es scheint zumindest bisher der Fall so zu liegen, dass Fälle von Kaufreue aufseiten des Käufers (noch) juristisch weitgehend ohne Folgen bleiben.

Vgl. dazu: Urteil des OLG Köln, Az. 19U 120/05, Urteil des OLG Naumburg, Az. 9 U 145/03, Urteil des LG Koblenz, Az. 2 O 141/01 A

Ist es erlaubt bei eigenen Auktionen mitzubieten?

Antwort: Nein, natürlich nicht - selbst dann nicht, wenn es dem eBay-Verkäufer nur darum geht, durch eigene astronomische Gebote die Versteigerung indirekt "zu Fall zu bringen". Zum Einen verstößt ein solches Handeln gegen die eBay eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zum Anderen grenzt ein solches Vorgehen nach Ansicht vieler Juristen an Betrug.

Hinweis: Diese Ausführungen gelten natürlich auch analog für den Fall, dass der eBay-Verkäufer Bekannte zum Schein mitbieten lässt.

Kann ein bei eBay einmal eingestelltes Angebot vor Ablauf der Auktionszeit wieder zurückgenommen werden?

Antwort: Nein. Mit diesem Problem hatte sich erst kürzlich das Landgericht Osnabrück (in erster Instanz), wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg (als Berufungsgericht, ) beschäftigen müssen.

Zum Sachverhalt: In dem zu entscheidenden Fall gibt es um einen Anbieter eines fünf Jahre alten Fiat Multipla ELX 100 16V. Da die Gebote wenige Tage vor Ende der Auktion erst bei ca. 4.500,00 Euro lagen, zog der Verkäufer sein Angebot zurück bzw. brach die Internet-Auktion ab. Dies mit der Begründung, er habe vergessen zu erwähnen, dass das Auto ein Unfallwagen sei und zu dem mehrere Mängel vorweise. Der im Zeitpunkt des Abbruchs Meistbietende, bestand jedoch auf Lieferung und verklagte den Verkäufer später auf Schadensersatz vor Gericht.

Laut dem Oberlandesgericht Oldenburg begründet das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot. Dieses Angebot könne der eBay-Verläufer ("Anbieter") jedoch nur noch im Wege der Anfechtung beseitigen, wofür jedoch ein entsprechender Anfechtungsgrund gegeben sein müsse (wie etwa der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache). Ansonsten wäre der "Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht. Der Anbieter könne zwar aufgrund der eBay-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändere diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfüge und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erkläre."

Zum Hintergrund: In dem vor dem OLG Oldenburg anhängigen Streitfall, hatte zwar der Beklagte unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten: "So hat er dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat... Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs.2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte."

Vgl. dazu Urteil des OLG Oldenburg vom 28.07.05, Az. 8 U 93/05

Ausblick

Teil 4 dieser Serie lesen Sie ab kommenden Samstag auf www.tecChannel.de.

Der Autor

Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und arbeitet in der Münchner Kanzlei "Keller-Stoltenhoff, Münch, Petzold" (IT-Recht-Kanzlei), spezialisiert für das IT- und Vergaberecht.

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Diesen Beitrag haben wir von unserer Schwesterpublikation ComputerPartner, der Fachzeitschrift für den IT-Handel, übernommen.