Domain-Registrierung ohne juristischen Ärger

14.07.2000 von Rainer Wertenauer
Wer sich eine eigene Domain sichern will, muss einige Regeln beachten. Denn nicht jeder unbesetzte Domainname ist auch frei von Rechten. Marken-, Firmen- und Prominentennamen sind ebenso tabu wie 'Tippfehler'-Domains.

Bei der Rechtsprechung zu Domainnamen gibt es inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die aussagekräftigen Domains im Zuge der stärkeren Nutzung des Internet knapp werden und deren wirtschaftliche Bedeutung steigt. Gerichtliche Auseinandersetzungen haben dabei zur Folge, dass der Unterliegende Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat. Angesichts der dabei veranschlagten Streitwerte können dabei ohne weiteres einige Tausend Mark auf Sie zukommen.

Damit Sie Probleme bei der Registrierung von Domainnamen vermeiden, haben wir Ihnen die wichtigsten Regeln und Grundsätze zusammengefasst.

Registrieren Sie keine Marken- oder Firmennamen

Marken und Namen bekannter Unternehmen unterliegen einem Marken- , beziehungsweise namensrechtlichen Schutz. Dies hat zur Folge, dass Sie diese Domain wieder freigeben müssen, ohne dass Sie hierfür eine Entschädigung verlangen können.

Zu beachten ist dabei auch, dass der Schutz des Namens eines Unternehmens auch dann gegeben sein kann, wenn Sie zufällig ebenfalls diesen bekannten Namen tragen. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Domain "krupp.de" an die Firma Krupp herauszugeben ist, obwohl in diesem Fall der Registrierte tatsächlich auch Krupp hieß. Voraussetzung ist hier die überragende Bekanntheit der Firma.

Aus Wettbewerbsgründen darf auch keine Domain unter einem Begriff reserviert werden, der von einem Unternehmen derart geprägt ist, dass das Publikum hier Informationen dieses Anbieters erwartet. Deshalb steht der Name "hauptbahnhof.de" ausschließlich der Deutschen Bahn AG zu.

Ähnlich klingende Tippfehlerdomains

Ähnliches wie bei Marken oder Firmennamen gilt auch für "Tippfehlerdomains". Bei dieser Spielart wird versucht, durch Verwendung von Domainnamen, die sich durch Vertippen bei der Eingabe bekannter Firmennamen ergeben, die Besuchszahl der eigenen Homepage zu erhöhen. Von Domains wie "mikrosoft.de" oder "tekchannel.de" kann nur abgeraten werden. In diesem Fall handelt es sich um Domains, deren Schreibweise erwarten lässt, dass Kunden aufgrund fehlerhafter Schreibweise hier und nicht bei der eigentlichen Zieladresse landen. Wer erkennbar die Bekanntheit des zu verwechselnden Unternehmens ausgenutzt um die eigene Marktpräsenz zu steigern läuft Gefahr, dass dies gerichtlich unterbunden wird und erhebliche Kosten entstehen.

Verwenden Sie keine Prominentennamen

Grundsätzlich können Sie sich jederzeit unter Ihrem eigenen Namen eintragen lassen. Hier gilt der sogenannte Prioritätsgrundsatz, wonach schlicht derjenige, der sich zuerst anmeldet, auch die Domain erhält.

Haben sie jedoch zufällig einen Namen, den auch ein Prominenter trägt, dann ist es gefährlich sich unter diesem einzutragen. Zwar gilt auch hier grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz, wonach derjenige, der sich zuerst anmeldet die Domain erhält. Allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht gilt, wenn der Prominente eine überragende Bekanntheit aufweist. Eine solche überragende Bekanntheit ist anzunehmen, wenn eine große Mehrheit der Bevölkerung mit diesem Namen eine bestimmte Person verbindet.

Zwar wird in der Rechtsprechung als weiteres Kriterium häufig noch verlangt, dass eine Wettbewerbslage vorliegt, doch sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Gerichte dies immer so sehen.

Sie sollten sich also nicht unter Boris-Becker.de oder Michael-Schumacher.de registrieren lassen, auch wenn Sie tatsächlich so heißen. Es sei denn Sie sind "der echte" Boris Becker. Hier ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer überragenden Bekanntheit auszugehen. Entsprechendes gilt natürlich auch für die .com-Domains. Auch hier hat der unter dem Namen berühmt gewordene rechtmäßig Anspruch, seine Domain zu bekommen. So hat sich kürzlich die Schauspielerin Julia Roberts die Domain juliaroberts.com erfolgreich erstritten.

Um sicher zu gehen, dass es keine Schwierigkeiten gibt, sollten Sie den Namen mit einem Zusatz versehen. Dieser sollte klar machen, dass es sich nicht um "den Boris Becker" handelt. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Aufnahme einer Berufsangabe in die Domain wie "Dr-med-Boris-Becker.de".

Keine bekannten Werktitel anmelden

Ähnlich wie Marken und Namen von Unternehmen und Personen sind auch Werktitel, also Titel von Büchern, Zeitschriften TV-Sendungen und Software geschützt. Allerdings wieder mit der Einschränkung, dass der Titel einen Bekanntheitsgrad genießt, demzufolge angesprochene Verkehrskreise einen Zusammenhang mit dem Werk vermuten. Ob eine derartige Verkehrsdurchsetzung vorliegt ist dann vom Gericht zu entscheiden.

Im Fall bike.de hatte die gleichnamige Zeitschrift für Mountainbiker geklagt. Hier hat das Landgericht Hamburg die kennzeichenrechtlich relevante Bekanntheit verneint und den Begriff "bike" als erkennbar nur beschreibender Natur bezeichnet. Dasselbe Gericht hat dagegen dem Titel "Eltern" eine derartige Marktdurchsetzung zuerkannt, dass zumindest die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erlangt wird. Gleiches galt für die Domain "sesamstrasse.de", hinter der ein durchschnittlicher Nutzer zwangsläufig die gleichnamige Sendung vermutet. Auch hier wurde der Anmelder verurteilt, diese Domain an die Filmfirma herauszugeben.

Die Verwendung eines fremden Werktitels ist daher zumindest immer risikobehaftet, da letztlich gerichtlich zu entscheiden ist, ob dieser hinreichend bekannt ist. Bei beliebten Titeln mit hohem Bekanntheitsgrad ist unzweifelhaft klar, dass diese geschützt sind, so dass ein erhebliches Risiko mit der Registrierung verbunden ist. Von Domains wie wetten-dass.de, Big-Brother.de, starwars.de etc. sollte deshalb unbedingt Abstand genommen werden.

Keine Städte- und Ortsnamen oder hoheitlichen Begriffe

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Städtenamen mit dem Zusatz .de jeweils ausschließlich der Stadt selbst als Hoheitsträger zustehen. Dies wurde wiederholt entschieden - so zum Beispiel vom LG Mannheim zu "Heidelberg.de" oder auch vom LG Lüneburg zu "Celle.de". Dabei gilt, dass auch die .com Adresse der Stadt vorbehalten ist. Problematisch wird hier die Durchsetzung allerdings dann, wenn diese com.-Adresse im Ausland registriert ist.

Keine staatlichen oder hoheitlichen Begriffe

Vermutet der Durchschnittsnutzer hinter der Domain eine staatliche Einrichtung, dann wird es ebenfalls kritisch. So wurde auf Betreiben des Freistaats Bayern einem Galeristen die Verwendung der Domain "pinakothek.de" untersagt und dieser zur Domainübertragung verpflichtet. Allerdings scheint diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig zu sein, da der Galerist die Adresse noch verwendet. Auch Domains wie "amtsgericht.de" oder "rechtsanwaelte-köln" als Domain einer Anwaltskanzlei sind wegen der Irreführungsgefahr wettbewerbsrechtlich unzulässig. Unter letztgenannter Domain wird der Internetnutzer nicht den Werbeauftritt einer Kanzlei, sondern eine offizielle Auflistung Kölner Anwälte erwarten.

Fazit

Ihren eigenen Namen können Sie in der Regel völlig unproblematisch als Domain registrieren lassen. Nur wer aufgrund einer Namensgleichheit mit einem sehr bekannten Zeitgenossen verwechselt wird sollte hier einen klarstellenden Namenszusatz wählen. Der Name des eigenen Unternehmens mit dem Zusatz der Rechtsform, wie GmbH, AG etc., ist ebenfalls in der Regel unproblematisch.

Bei Phantasienamen gibt es dann keine Probleme, wenn der vermeintlich neue Name nicht bereits als Name geschützt ist. Die Gefahr, dass dieser Name bereits als Marke geschützt ist, ist groß, wenn eine gewisse Ähnlichkeit mit bereits bestehenden bekannten Einträgen besteht.

Sollte trotz sorgfältigster Überlegungen im Vorfeld aufgrund der Domainwahl eine Abmahnung erfolgen, so kann nur empfohlen werden, schnellstmöglich fachkundige Beratung durch einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen. Andernfalls droht die Gefahr gerichtlicher Geltendmachung mit erheblichen Kostenfolgen. (fkh)