Mehr als nur eine Formalie oder Gefälligkeit

Die Haftung des Admin-C bei Domainregistrierungen

26.08.2006 von Johannes Richard
Jede deutsche Internetseite braucht einen admin-c. Doch Vorsicht - diese Aufgabe birgt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Gerade als Arbeitnehmer sollte man es sich zweimal überlegen, für den Arbeitgeber den admin-c zu geben.

Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner im Rahmen der Domainregistrierung bei der DENIC. Bei deutschen Internetadressen mit der Endung ".de" ist immer ein administrativer Ansprechpartner eingetragen. Es handelt sich hierbei immer um eine natürliche Person.

Der Admin-C ist die Abkürzung für "Administrativer Contact" nach den DENIC-Domainrichtlinien ist der Admin-C derjenige, der vom Domaininhaber benannt worden ist, um sämtliche, die Domain betreffende Angelegenheiten, verbindlich zu entscheiden. Somit ist der Admin-C die erste Kontaktperson der DENIC mit weitreichenden Befugnissen.

Der Admin-C ist ferner Zustellungsbevollmächtigter für den Domaininhaber, wenn dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der anderen Seite ist jedoch ausschließlich der Domaininhaber Vertragspartner der DENIC, der Admin-C ist lediglich dessen Bevollmächtigter. Dies kann insofern wichtig sein, wenn Domaininhaber und Admin-C auseinander fallen.

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen, in der Regel bei Kennzeichenverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht eine Haftung des Admin-C aufgrund der Aufgabenbeschreibung der DENIC-Domainrichtlinien als gegeben an. Gleiches gilt für eine Entscheidung des OLG München.

Auf der anderen Seite vertritt das Landgericht Kassel wie auch das OLG Koblenz die Ansicht, dass der Admin-C nicht für die Verletzung von Namensrechten haftet, so dass diese Frage als relativ ungeklärt betrachtet werden darf.

Haftung für Inhalte der Webseite

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 26.09.2005 Aktenzeichen 16O718/05) wird auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer Webseite angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Versendung eines Newsletters. Ebenfalls wird eine Haftung für Wettbewerbsverstöße angenommen, wie beispielsweise in einer relativ allein stehenden Entscheidung des Landgerichtes Bonn vom 23.02.2005 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Domaininhaber in diesen Fällen seinen Sitz im Ausland hatte und der Admin-C als förmlicher Zustellbevollmächtigter die einzige Person war, gegen die mit guten Erfolg überhaupt vorgegangen werden konnte.

In der Praxis ist es oft so, dass der Admin-C auch gleichzeitig als Verantwortlicher im Rahmen des Impressum benannt wird, so dass eine doppelte Haftung in Betracht kommen kann, so das das Landgericht Frankfurt.

Wie kommt es zur Haftung?

Die Argumentationslinien der Gerichte sind durchaus unterschiedlich. Auf der einen Seite wird vertreten, dass der Admin-C nach den DENIC-Richtlinien lediglich Ansprechpartner sei, rechtlich haften würde jedoch der Inhaber der Domain. Nach älteren DENIC-Richtlinien übernimmt der Admin-C die Verantwortung nur dann, wenn der Domaininhaber keinen Gerichtsstand im Inland hat oder auch sonst nicht erreichbar sei. Die Gegenauffassung geht von dem Störerbegriff aus. Der Admin-C ist sogenannter Mitstörer. Mitstörer ist derjenige, der ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen hat. Wer sich als Admin-C eintragen läßt, begibt sich somit in eine Haftungsfalle. Er leistet gegebenenfalls einen ursächlichen Beitrag zu einer Rechtsverletzung. Eine Domainregistrierung ist nur mit einem Admin-C möglich. Wer sich somit als Admin-C eintragen lässt, wirkt an der Veröffentlichung von Inhalten einer Webseite mit - und haftet.

Die Haftung kann gegebenenfalls dadurch verhindert werden, dass der Admin-C nach den Domainrichtlinien das Recht hat, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Wer somit als Admin-C merkt, dass eine Registrierung oder ein Domaininhalt nicht korrekt ist, sollte sich unverzüglich als Admin-C löschen lassen. Sowohl das Landgericht Bonn wie auch das Landgericht Hamburg vertreten die Ansicht, der Admin-C habe eine Möglichkeit seine Haftung zu verhindern zumindestens dadurch, dass er seine Tätigkeit beenden kann. Der Domaininhaber kann sich schliesslich einen neuen Admin-C suchen und so die Webseite weiter führen.

Haftungsfalle Admin-C-Eigenschaft

Insbesondere durch die weitgehende Annahme der so genannten Störerhaftung haben Admin-C ein erhebliches Problem. Durchaus nicht unüblich ist es, dass ein Arbeitnehmer oder ein sonst eher Unbeteiligter sich für den Admin-C "hergibt". Ein Haftungsausschluss aufgrund beispielsweise einer untergeordneten Stellung im Unternehmen wird jedoch durch die Rechtssprechung abgelehnt. Vorsichtig sein sollte man insbesondere dann, wenn man für einen Domaininhaber als Admin-C fungiert, der seinen Sitz im Ausland. Ob dem Admin-C bekannt ist, in welcher Haftungsfalle er sich mit seiner Eintragung bei der DENIC begibt, ist im Übrigen unerheblich.

Um zumindest nicht auf den Kosten eines Prozesses sitzen zu bleiben, bietet es sich an, eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Admin-C und Domaininhaber zu schließen mit dem Inhalt, dass der Domaininhaber den Admin-C von Ansprüchen bei rechtlichen Verfahren freistellt. Eine rechtliche Auseinandersetzung bleibt dem Admin-C hierdurch zwar nicht erspart, er braucht jedoch nicht zu fürchten, auf Anwalts- und Gerichtkosten sitzen zu bleiben. Diese Kosten hätte bei einer entsprechenden Vereinbarung der Domaininhaber zu tragen.

Diesen Beitrag haben wir von unserer Schwesterpublikation ComputerPartner, der Fachzeitschrift für den IT-Handel, übernommen.

Der Autor

Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt für die Kanzlei Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 03814901751, Fax: 03814901753.

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