Der 2. Strafsenat bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom Juni 2012. Der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote wollte das Urteil von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein.
Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt. (dpa/mje)