Die Intendantin und die Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten haben sich auf ihrer Sitzung in Schwerin nochmals eingehend mit Fragen der Rundfunkgebührenpflicht nach Auslaufen des Moratoriums für internetfähige Rechner zum 31. Dezember 2006 befasst.
Für eine Gebührenpflicht neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sollte nach Ansicht der Intendanten der Stand der technischen Entwicklung maßgeblich sein: Während über das Internet derzeit bereits fast sämtliche öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Radioangebote live empfangbar sind, sieht die Situation beim so genannten Video-Streaming von Fernsehprogrammen gänzlich anders aus. Im Internet wird die Fernsehwelt nicht annähernd so abgebildet, wie es beim Radio der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund schlagen die ARD-Intendanten eine Auslegung der Vorschriften des Rundfunkgebührenrechts vor, die - solange sich das duale Rundfunksystem für ein Fernsehangebot über Internet nicht einmal ansatzweise abbildet - für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nur von einer Rundfunkgebühr in Höhe der Grundgebühr (5,52 Euro) ausgeht.
Man könnte diesen Vorschlag jedoch auch als Versuch der Abwiegelung werten, denn im selben Text weisen die Intendanten darauf hin, dass es ja ohnehin nur sehr wenige Privatpersonen und Firmen beträfe. Dass dem allerdings nicht so sein muss, lesen Sie im tecCHANNEL-Report „GEZ 2007 - Wer was zahlen muss“. Hinweise auf die Verfassungsbeschwerde der VRGZ und insbesondere deren Hauptargument gegen die Gebührenpflicht für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ - nämlich das Wegfallen der Entscheidungshoheit, ob eine Person Rundfunkteilnehmer sein will - finden sich nicht. Auch dazu finden Sie weitere Informationen in unserem Report. (mha)
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