So urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (10 AZR 270/12). Damit scheiterte eine Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven mit ihrer Klage.
Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen, die seit 2010 nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes erfolgt. Zur Nutzung wird eine elektronische Signatur benötigt, die bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom beantragt werden muss. Dazu müssen die im Ausweis enthaltenen Daten übermittelt werden.
Die Klägerin war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sie nicht zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Dritte verpflichten, weil das ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Die obersten Arbeitsrichter erklärten hingegen, die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre, besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Auch bestünden durch den Einsatz der Signaturkarte keine besonderen Risiken. (dpa/mje)