Moorhuhn - ein Fall für Arbeitsgericht und Staatsanwalt?

Machen sich die Vertreiber strafbar?

In Konsequenz muss man sich zudem fragen, inwieweit sich auch Vertreiber solcher mit Cheftaste ausgestatteter Spiele strafbar gemacht haben könnten. Geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer unter Einsatz der Cheftaste den Arbeitgeber betrogen hat, so kommt hier eine Beihilfe oder Anstiftung zum Betrug in Betracht. Seitens des Herstellers der Spiele wurde diese Funktion letztlich für eine Konstellation entwickelt - das heimliche Spielen unter Täuschung eines anderen.

Bedenkt man, dass beispielsweise das Moorhuhn als Bürospiel vertrieben wird, so ist klar, dass die integrierte Cheftaste auf eine Täuschung eben dieses Chefs abzielt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der jeweilige zu täuschende Chef im Einzelnen bekannt ist. Maßgeblich ist allein, dass der Betrug durch das zur Verfügung stellen der Cheftaste maßgeblich unterstützt und gefördert wird, oder sich der Einzelne auf Grund der Cheftaste überhaupt erst traut, während der Arbeitszeit zu spielen.

Es ist somit wahrscheinlich, dass sich insoweit auch der Hersteller oder Vertreiber einer strafrechtlichen Anstiftung/Beihilfe zum Betrug, durch Verbreitung eines Spieles mit "Cheftaste" schuldig gemacht haben. Dies wäre von der Staatsanwaltschaft zu prüfen, wenn es zu einer Betrugsanzeige eines betrogenen Arbeitgebers gegen einen Mitarbeiter kommt, der beim Spielen erwischt wurde.