Rechtliche Aspekte

Industrie 4.0 - Wer haftet beim Internet der Dinge?

Wenn Maschinen die Fäden in die Hand nehmen und Entscheidungen für Menschen treffen, stellt sich automatisch die Frage nach dem juristischen Hintergrund. Hier ist noch vieles offen. Folgende Aspekte sollten Sie im Blick behalten.

Schlagworte wie "Industrie 4.0", "M2M Communication" (Machine to Machine) und das "Internet der Dinge" beziehungsweise "Internet of Things" (IoT) beschreiben den epochalen Wandel, der sich derzeit in Industrie und Fertigungsprozessen vollzieht. Informationstechnologien treiben die Entwicklung verbesserter und neuer Wertschöpfungsprozesse voran.

Weit mehr als bisher entwickelt sich die intelligente Verknüpfung von heterogenen Datenquellen und Prozesssteuerung zum entscheidenden Erfolgsfaktor der Branchen, in denen deutsche Unternehmen Weltruf genießen - Automobilindustrie, Automatisierungs- und Fertigungstechnik, Logistik, Maschinenbau, Medizintechnik etc. Sensordaten und Cyber- Physical Systems (CPS) gewinnen bislang ungeahnte Bedeutung und forcieren das exponentielle Wachstum von Big Data. Innovative und disruptive Technologien werden in den nächsten Jahren - etwa in den Bereichen Energie, Mobilität, Smart Homes und der Arbeitswelt - wirtschaftliche Realität und Märkte grundlegend verändern.

Mit der Zunahme hochkomplexer, autonom agierender Systeme stellen sich rechtlich neue oder jedenfalls neu zu fassende Fragen. Grundsätzlich wird zu beantworten sein, wer eigentlich handelt und wer für das Handeln untereinander vernetzter Systeme verantwortlich ist - wer also haftet. Die Rechtsprechung wird dazu erst im Lauf der Jahre eine verlässliche Orientierung geben können - auch gesetzgeberische Klarstellungen könnten erforderlich sein. Soweit Personenbezug besteht, kommt noch der Datenschutz hinzu. Zudem nehmen die Her-ausforderungen an die Sicherheit und Verkehrsfähigkeit nicht personenbezogener Daten weiter zu.

1. Wer handelt im Internet der Dinge?

In unserer Rechtsordnung, ob im Zivilrecht, öffentlichen Recht oder Strafrecht, sind Handelnde und Zuordnungsträger von Rechten und Pflichten immer Menschen oder juristische Personen. Daran ändern auch M2M und IoT grundsätzlich nichts. Ebenso selbstverständlich bedient sich der Mensch seit jeher technischer Hilfsmittel zum rechtsgeschäftlichen Handeln. Gesetzgebung und Rechtsprechung haben diesen Technologiewandel nachvollzogen, zum Beispiel wenn Verträge abgeschlossen werden. Was für Angebot und Annahme per Telefon begann, ist auch für Telefax und E-Mail - von "fernmündlich" bis zur "elektronischen Form" (und der wenig geliebten elektronischen Signatur) sowie der "Textform" - ins Regelwerk eingeflossen.