Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

In vielen Unternehmen laufen die Vorbereitungen für die Weihnachtsfeier auf Hochtouren. Damit das Firmen-Event tatsächlich ein Fest der Freude wird, ist es für den Arbeitgeber wichtig, auch juristische Aspekte zu berücksichtigen.

Eines vorweg: Kein Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Genauso wenig sind Arbeitnehmer verpflichtet, an einem solchen Betriebsfest teilzunehmen – schon wegen ihrer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz garantierten Religionsfreiheit. Wenn das Unternehmen die Feier allerdings organisiert, haben alle Mitarbeiter des Unternehmens, des Betriebs oder der feiernden Abteilung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch einen Anspruch auf eine Teilnahme.

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Konsequenterweise wird eine Teilnahme an einer freiwilligen Weihnachtsfeier auch nicht als Arbeitszeit angerechnet. Allerdings kann eine betriebliche Übung auf Anrechnung als Arbeitszeit entstehen, wenn der Betrieb für die Teilnahme an Feiern wiederholt vorbehaltlos Zeitgutschriften erteilt. Soll das künftig vermieden werden, empfiehlt sich schon in der Einladung ein Hinweis darauf, dass die Freistellung nur für das laufende Jahr gilt.

Versicherung bei Weihnachtsfeiern

Bei Unfällen auf Betriebsfesten sind die Mitarbeiter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nur für offizielle Veranstaltungen des Unternehmens, also Feiern, welche die Unternehmensleitung organisiert oder zumindest billigt und fördert.

Abteilungsinterne, von den Mitarbeitern selbst organisierte und finanzierte Treffen gehören in der Regel nicht dazu. Sie können jedoch dann zu offiziellen Feiern werden, wenn man die Unternehmensleitung informiert, diese selbst erscheint oder sich durch den Abteilungsleiter vertreten lässt und die Veranstaltung aktiv beispielsweise durch organisatorische Hilfe oder Freistellung von der Arbeit unterstützt.

Zu einer betrieblichen Veranstaltung wird die Feier außerdem erst, wenn sie nicht nur die Verbundenheit unter den Kollegen fördern soll, sondern auch die Verbundenheit zur Unternehmensleitung und die Identifikation mit dem Unternehmen. Schließlich muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen, es darf sich also nicht nur um eine Feier für einen kleinen Personenkreis handeln. Grundsätzlich gilt: Nehmen weniger als die Hälfte der Mitarbeiter des Unternehmens teil, so ist eine genauere Betrachtung geboten.

Auch Abteilungsfeiern können Betriebsfeiern in diesem Sinne darstellen, vor allem wenn es sich um ein größeres Unternehmen handelt. Dafür reicht es allerdings nicht aus, wenn beispielsweise nur der Vorgesetzte mit seiner Sekretärin Weihnachten feiert.