BildscharbV im Detail

Verordnung für Bildschirm-Arbeitsplätze

Wer ist betroffen?

Die Verordnung bezieht sich nur auf Bildschirme und Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Privat genutzte Bildschirme oder Bildschirme, an denen ein Selbstständiger selbst arbeitet, sind nicht betroffen und dürfen ohne Beanstandung weiter benutzt werden. Ob man seiner Gesundheit zuliebe nicht dennoch ein adäquates Gerät verwenden sollte, sei dahingestellt.

Grundsätzlich gilt die Verordnung für alle Arbeitsplätze mit Bildschirmen, so weit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind Bildschirme

  • in Bergbaubetrieben,

  • an Bedienerplätzen von Maschinen,

  • in Fahrzeugen und Verkehrsmitteln,

  • an Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display sowie

  • Bildschirme, die hauptsächlich von der Öffentlichkeit genützt werden und

  • Bildschirme für den ortsveränderlichen Gebrauch (Notebooks und Laptops), wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Mit anderen Worten muss ein am Arbeitsplatz zum Einsatz kommendes Notebook den Vorgaben der Verordnung entsprechen.