Alle Jahre wieder
Streitpunkt Weihnachtsgeld
Ob es tatsächlich Weihnachtsgeld gibt, ist nicht in das "einseitige Ermessen" des Arbeitgebers gestellt. Vielmehr sind bei derartigen Ansinnen die bestehenden Tarifverträge, etwaige Betriebsvereinbarungen, die Bedingungen des einzelnen Arbeitsvertrages oder auch vorherige Zusagen des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Rechtslage zu beachten. Selbst wenn die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt sind, kann ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes immer noch aus einer sogenannten "betrieblichen Übung" bestehen oder sich aus "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen" ergeben.
Soweit der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag geregelt ist, hat der Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Möglichkeit, dies einseitig zu ändern. Er kann allenfalls versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung über eine Änderung zu treffen.
Soweit eine einvernehmliche Änderung nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber zwar versuchen, die Änderung der vertraglichen Regelung durch eine sogen. "Änderungskündigung" herbeizuführen. Die praktischen Schwierigkeiten und die juristischen Hindernisse bei einer solchen Änderungskündigung sind jedoch so hoch, dass dieser Weg in der Praxis wenig Aussicht auf Erfolg habe. Ähnliches gilt auch bei Bestehen von Betriebsvereinbarungen. Auch diese müssen zunächst durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wobei dieser entsprechende "Auslauffristen" zu beachten hat.