Auch für Arbeitgeber attraktiv
Steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitnehmer
Gesundheitsprävention
Da ein kranker Arbeitnehmer niemandem nützt, sind Arbeitgeber gut beraten, in die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu investieren. Gängig sind hier nach Auskunft der Arag-Experten Erholungsbeihilfen für eine Kur (bis zu 600 Euro sind hierfür steuerfrei) oder die finanzielle Unterstützung bei Kursen und Trainings, die der Gesundheit dienen. Auch für Wirbelsäulenübungen, Anti-Stress- oder Burnout-Trainings und Nichtraucherkurse darf der Chef abgabefrei 500 Euro pro Mitarbeiter jährlich beisteuern.
Einschränkend weisen die Arag-Experten allerdings darauf hin, dass Mitgliedschaften in Sportvereinen und Fitness-Studios aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.
Altersvorsorge
Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Rentenvorsorge an, die sich für Arbeitnehmer als Zusatzleistung lohnen kann. Dafür kann er in der Regel bis zu vier Prozent des Gehalts für die Altersvorsorge aufwenden, die steuer- und sozialabgabenbefreit sind. Laut Arag-Experten lohnt sich dieses Modell vor allem dann, wenn der Chef einen Betrag dazugibt und damit selbst auch Steuern und Sozialabgaben spart.
Download des Originaltextes und verwandte Themen: www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.