Bundesarbeitsgericht
Sozialauswahl nach Insolvenz nicht immer bindend
Das entschied am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall eines Werkzeugmachers aus Nordrhein-Westfalen, bei dem es um die Sozialauswahl nach der Insolvenz eines Automobilzulieferers ging (6 AZR 854/11).
Die Bundesrichter widersprachen damit den Vorinstanzen und gaben die Kündigungsschutzklage an das Landesarbeitsgericht Hamm zurück. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer dem 2010 gekündigt worden war, nachdem seine Firma 2009 pleiteging. Ihm war die Kündigung ausgesprochen worden, obwohl er nach dem Sozialplan zwei Sozialpunkte mehr aufwies als ein Kollege, der im Unternehmen blieb. Dagegen hatte er sich mit der Begründung zur Wehr gesetzt, der Sozialplan räume dem Arbeitgeber keinen Spielraum bei der Auswahl zu kündigenden Mitarbeiter ein. (dpa/mje)