Änderungskündigung

Sind mehrere Angebote des Chefs erlaubt?

Alternatives Angebot

Wenn es im Einzelfall schwierig sei zu bestimmen, welches von mehreren möglichen Änderungsangeboten für den Arbeitnehmer weniger einschneidend sei, dann sei es dem Arbeitgeber zudem möglich, dem Arbeitnehmer die in Betracht kommenden Änderungen alternativ anzubieten. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, eines der Angebote anzunehmen (ggf. unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung) oder alle Angebote abzulehnen. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass der Arbeitnehmer sich bei einem solchen Vorgehen in einem möglichen Änderungsschutzprozess nicht mehr darauf berufen kann, eine der abgelehnten Alternativen sei für ihn weniger einschneidend gewesen und die Änderungskündigung sei daher unwirksam. Die "Alternativlösung" des BAG besitzt daher erhebliche Relevanz für die Praxis, betont Hauptvogel.

Rechtsanwalt Hauptvogel empfiehlt, das Urteil zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist. Die Beobachtung und kritische Begleitung aktueller und praxisrelevanter Rechtsentwicklungen im Arbeitsrecht bildet einen der Arbeitsschwerpunkte des Verbandes.

Weitere Informationen und Kontakt: Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Vizepräsident des VDAA, c/o Graf von Westphalen, Maximiliansplatz 10, 80333 München, Tel.: 089 689077-401, E-Mail: c.hauptvogel@gvw.de, Internet: www.gvw.com