Schlechte Nachrichten: Bonusmeilen gehen an den Chef

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05), dass Bonusmeilen, die im dienstlichen Auftrag eingeflogen werden, gegebenenfalls nicht privat genutzt werden dürfen.

Ein Mitarbeiter sei "verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt", heißt es in einer Presseerklärung des Gerichts. Dieser Grundsatz finde auch im Arbeitsverhältnis Anwendung.

Hintergrund: Ein Verkaufsleiter hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber die Bonusmeilen aus seinen dienstlichen Flügen plötzlich selbst verwenden wollte. Zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hatte sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte aufgewiesen. Das entspricht einem Wert von rund 9.700 Euro. Bisher hatte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke genutzt. Mit der Klage wollte der Manager feststellen lassen, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu verwenden.

Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts klingt auch für juristische Laien nachvollziehbar: "Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Die Beklagte (die Firma) durfte deshalb dem Kläger (dem Verkaufsleiter) untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen." (Alexander Freimark/cvi)

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