Rechtlicher Schutz von Werken
Zunächst einmal gilt: Bilder und Tondateien, aber auch sonstige Dokumente, die eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers darstellen, sind als Werke gemäß § 2 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle Werke, die in Multimedia-Systeme eingespeist werden, beispielsweise folgende Produkte:
Eine individuelle Homepage kann über das Urheberrecht geschützt sein.
Datenbankwerke (als Sammelwerke) genießen ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz (§ 4 II, S. 1 UrhG).
Das Multimedia-Produkt selbst genießt als neues Werk den Schutz des § 2 I UrhG.
Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. Haben mehrere Personen gemeinsam das Werk geschaffen, wie es gerade bei Multimedia-Produkten häufig üblich ist, so sind diese Miturheber.