Rechtlicher Schutz von Werken

Nach dem Aufspüren eines Datendiebes folgen in der Regel rechtliche Konsequenzen. Der Copyright-Schutz von eigenen Werken lässt sich dabei auf verschiedene Weise durchsetzen.

Zunächst einmal gilt: Bilder und Tondateien, aber auch sonstige Dokumente, die eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers darstellen, sind als Werke gemäß § 2 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle Werke, die in Multimedia-Systeme eingespeist werden, beispielsweise folgende Produkte:

  • Eine individuelle Homepage kann über das Urheberrecht geschützt sein.

  • Datenbankwerke (als Sammelwerke) genießen ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz (§ 4 II, S. 1 UrhG).

  • Das Multimedia-Produkt selbst genießt als neues Werk den Schutz des § 2 I UrhG.

Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. Haben mehrere Personen gemeinsam das Werk geschaffen, wie es gerade bei Multimedia-Produkten häufig üblich ist, so sind diese Miturheber.