Kündigung ohne Abmahnung

Rauchen gefährdet den Job

Praxishinweis:

Bei dieser Entscheidung ist zu beachten, dass der Betrieb der Beklagten als Kleinbetrieb nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterlag. Aus diesem Grunde konnte die ordentliche Kündigung nicht beanstandet werden.

In Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wird es regelmäßig erforderlich sein, vor dem Ausspruch einer Kündigung den Verstoß gegen das Rauchverbot zunächst abzumahnen (BAG vom 27. September 2012, Az.: 2 AZR 955/11; LAG Köln vom 13. April 2011, Az.: 9 Sa 1320/10; LAG Schleswig-Holstein vom 19. Mai 2010, Az.: 3 Sa 30/10), wobei z.T. sogar eine zweimalige Abmahnung als erforderlich angesehen wird (LAG Köln vom 20. Januar 2011, Az.: 7 Sa 848/10).

Wiederholt der Arbeitnehmer trotz mehrerer Abmahnungen sein Fehlverhalten mehrmals, kann dann auch der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt sein (BAG vom 27. September 2012, Az.: 2 AZR 955/11).

Rauchverbot am Arbeitsplatz bestätigt

In jedem Fall bestätigen die Kieler Richter mit ihrer Entscheidung die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht (LAG Mainz vom 21. Januar 2010, Az.: 10 Sa 562/09).

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@dasgesetz.de, Internet: www.dasgesetz.de