Tipps und Hinweise

Ratgeber E-Bilanz - was zu beachten ist

Ausnahmen: Härtefallregelungen auf Antrag

Die Umstellung auf die E-Bilanz erfordert eine Reihe von grundlegenden Maßnahmen in den bilanzierenden Unternehmen. Das beginnt mit der Anpassung der EDV-Buchhaltung an die Vorgaben der elektronischen Übermittlung. Auch das Personal muss im Umgang mit der neuen Bilanzsoftware geschult werden. Nur so können die Kosten für den Steuerberater begrenzt werden, mit dem im Übrigen auch eine Abstimmung erfolgen sollte. Die Umstellung auf die E-Bilanz wird nicht nur Zeit, sondern auch Geld kosten.

Insoweit hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen geschaffen und entsprechende Maßnahmen für Härtefälle getroffen. Ein bilanzierendes Unternehmen kann beim zuständigen Finanzamt einen Härtefallantrag stellen mit dem Ziel, dass dieses auf die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten verzichtet. Das funktioniert allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die E-Bilanz eine unbillige Härte für das bilanzierende Unternehmen darstellt. Der Gesetzgeber knüpft an die Bejahung der unbilligen Härte bestimmte Bedingungen. Danach müsste die Übermittlung der E-Bilanz für den Unternehmer persönlich oder auch wirtschaftlich nicht zumutbar sein.

Härtefallanträge müssen mit guten Argumenten überzeugen. Deshalb muss der Antrag mit einer Begründung versehen werden unter Berufung auf § 5 b Abs. 2 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO). Als Grund kann beispielsweise das Fehlen personeller Kapazitäten oder finanzieller Mittel angegeben werden, was eine Umstellung auf die E-Bilanz in der vorgegebenen Zeit unmöglich macht. Ein weiterer möglicher Grund für einen Härtefallantrag ist die bevorstehende Schließung eines Betriebes. Gleiches gilt für Existenzgründer, die sich erst auf dem Markt etablieren und stabilisieren müssen und keine finanziellen Rücklagen für die Umstellung auf die elektronische Bilanzierung zur Verfügung haben. (mje)

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